Die maßgebliche primäre Risikobeschreibung in Art 1 AVB kann selbst iZm der übrigen Bedingungslage vom durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer nur dahin verstanden werden, dass der Ausfall von berechtigten Forderungen vom versicherten Risiko „rechtlich begründete Forderungen“ umfasst ist, muss er doch die in Art 6 AVB geforderten Nachweise erbringen, nicht jedoch das Fehlen einer Bestreitung darlegen; „rechtlich begründet“ bedeutet doch nichts anderes als zu Recht bestehend, also berechtigt; allein die Bestreitung einer Forderung durch den Vertragspartner des Versicherungsnehmers sagt noch nichts über deren rechtliche Begründetheit aus; eine ausdrückliche Einschränkung des versicherten Risikos auf einredefreie/unbestrittene/titulierte Forderungen hat die Klägerin weder in ihrer primären Risikobeschreibung noch durch Schaffung eines entsprechenden Risikoausschlusses vorgenommen; der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer wird daher davon ausgehen, dass nach dem Wortlaut der konkreten Bedingungslage Versicherungsschutz für den Ausfall (tatsächlich) berechtigter Forderungen unabhängig von deren Bestreitung besteht
GZ 7 Ob 44/18y, 20.04.2018
OGH: Das VersVG enthält keine speziellen Regelungen für die Kreditversicherung, sodass va die jeweiligen AVB als Rechtsgrundlage dienen.
In der Kreditversicherung übernimmt der Versicherer ua das Risiko, dass die versicherte Forderung ausfällt, weil der Abnehmer bzw Kunde insolvent wird. Es handelt sich um eine Schadensversicherung zum Schutz des Versicherungsnehmers gegen unmittelbare Vermögensschäden infolge von Forderungsausfällen. Der Kreditversicherer, der sich mit der Warenkreditversicherung befasst, ersetzt dem Versicherungsnehmer den Ausfall der Forderungen aus Warenlieferungen, wobei Gegenstand auch Ausfälle aus Forderungen sein können, die ihre Ursache in Dienstleistungen haben.
Im Übrigen kann aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auf die deutsche LuRsp kein Rückgriff genommen werden, weil ihr eine abweichende Bedingungslage (nur einredefreie und/oder titulierte Forderungen sind gedeckt) zugrundeliegt.
Nach den hier konkret vorliegenden Vertragsbedingungen besteht gem Art 1 AVB Versicherungsschutz für Ausfälle an „rechtlich begründeten Forderungen“. Art 6 AVB sieht als Voraussetzung für die Anerkennung durch die Klägerin neben dem Eintritt des wirtschaftlichen oder politischen Versicherungsfalls vor, dass der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat, sein Vertragspartner hingegen seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat oder nicht erfüllen kann.
Die maßgebliche primäre Risikobeschreibung in Art 1 AVB kann selbst iZm der übrigen Bedingungslage vom durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer nur dahin verstanden werden, dass der Ausfall von berechtigten Forderungen vom versicherten Risiko „rechtlich begründete Forderungen“ umfasst ist, muss er doch die in Art 6 AVB geforderten Nachweise erbringen, nicht jedoch das Fehlen einer Bestreitung darlegen. „Rechtlich begründet“ bedeutet doch nichts anderes als zu Recht bestehend, also berechtigt. Allein die Bestreitung einer Forderung durch den Vertragspartner des Versicherungsnehmers sagt noch nichts über deren rechtliche Begründetheit aus. Eine ausdrückliche Einschränkung des versicherten Risikos auf einredefreie/unbestrittene/titulierte Forderungen hat die Klägerin weder in ihrer primären Risikobeschreibung noch durch Schaffung eines entsprechenden Risikoausschlusses vorgenommen. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer wird daher davon ausgehen, dass nach dem Wortlaut der konkreten Bedingungslage Versicherungsschutz für den Ausfall (tatsächlich) berechtigter Forderungen unabhängig von deren Bestreitung besteht.
Darin, dass sich schon aus dem dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck der Kreditversicherung erschließe, dass der Versicherungsschutz für rechtlich begründete Forderungen das Fehlen ihrer Bestreitung voraussetze, kann der Klägerin nicht gefolgt werden.
Dieser Zweck könnte zwar der deutschen Bedingungslage entnommen werden. Dies aber nur aus dem Grund, weil durch die dort regelmäßig vorgenommene primäre Risikoumschreibung der „titulierten/unbestrittenen Forderung“ bzw durch die Aufnahme eines entsprechenden Risikoausschlusses der von der Klägerin genannte Zweck auch tatsächlich Eingang in die Bedingungen fand. Die gegenständlichen Bedingungen enthalten keine derartigen Regelungen, sodass hier der von der Klägerin gewünschte Schluss nicht zu ziehen ist.
Die Überprüfung der rechtlichen Begründetheit einer Forderung im Deckungsprozess ist auch nicht jedenfalls ausgeschlossen. Die Regelung, ob und inwieweit dies im Deckungsprozess erfolgen kann, obliegt den Vertragsparteien. Der Versicherer kann durch eine entsprechende Gestaltung der Versicherungsbedingungen die Überprüfung der Begründetheit der Forderung aus dem Deckungsprozess ausnehmen, indem er Deckung eben nur für titulierte und/oder unbestrittene Forderungen gewährt. Dies ist nach den hier konkret vorliegenden Bedingungen gerade nicht erfolgt. Demnach ist es der Beklagten auch nicht verwehrt, im vorliegenden Deckungsprozess die Begründetheit ihrer Forderung zu beweisen. Dies gilt umso mehr, als die Bestreitung der Forderung durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, weil diese nicht mit der Buchhaltung des Schuldners übereinstimme, nicht einmal einen substantiellen Einwand darstellt. Das Aufscheinen der Forderungen in der Buchhaltung des Schuldners ist keine Forderungsvoraussetzung. Diese Bestreitung ist offenbar vielmehr dem Umstand geschuldet, dass dem Insolvenzverwalter Unterlagen nur unvollständig zur Verfügung stehen. Damit liegt der Grund der Bestreitung aber primär in der Insolvenz selbst.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Frage der Begründetheit der Forderung Gegenstand des vorliegenden Deckungsprozesses ist. Das Fehlen von Feststellungen in diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das Fehlen entsprechenden Parteivorbringens zurückzuführen. Im fortgesetzten Verfahren wird es Sache der Beklagten sein, Behauptungen zur Begründetheit ihrer Forderung, die ua Voraussetzung des Eintritts des vom Versicherungsnehmer zu beweisenden Versicherungsfalls ist, aufzustellen.