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Zivilrecht

OGH: Pistenhalterhaftung iZm wilden Abfahrten, Pistenrand, natürlichen Hindernissen

Ist dem Pistenhalter bekannt, dass die Schifahrer die von ihm markierte Piste offenbar infolge nicht ausreichender Deutlichkeit der Markierung anders als von ihm ins Auge gefasst benützen, erfordert es seine Verkehrssicherungspflicht, auf diese Abweichung und allenfalls damit verbundenen Gefahren deutlich hinzuweisen; Randsicherungen können ausnahmsweise dann geboten sein, wenn auch für einen verantwortungsbewussten Benützer einer Piste des angegebenen Schwierigkeitsgrades die Gefahr einer erheblichen Verletzung infolge Abstürzens oder Abrutschens entweder durch eine erhöhte Möglichkeit des Abkommens oder durch die Gestalt des anschließenden Geländes besonders hoch ist, zB in gefährlichen Kurven oder bei Steilabbrüchen

16. 06. 2018
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Pistenhalterhaftung, wilde Abfahrten, Pistenrand, natürliche Hindernisse

 
GZ 3 Ob 14/18g, 25.04.2018
 
OGH: Der Pistenhalter hat grundsätzlich den von ihm organisierten Schiraum, das sind die ausdrücklich oder schlüssig gewidmeten Schipisten und die ausdrücklich gewidmeten Schirouten, dieser Qualifikation entsprechend, zu sichern, nicht aber das freie Schigelände außerhalb des Raumes, insbesondere auch nicht die sog „wilden Abfahrten“. Gefahren, die aus der Befahrung des freien Geländes drohen, hat grundsätzlich der Schifahrer und nicht der Pistenhalter zu tragen.
 
Die Grenze des Raums, in dem vom Pistenbenützer darauf vertraut werden kann, dass der Pistenhalter seiner Pistensicherungspflicht nachkommt, ist der Pistenrand. Dieser kann durch natürliche Gegebenheiten bestimmt sein oder künstlich durch Randmarkierung erkennbar gemacht werden. Das Pistenvertrauen ist bis zu einer solchen Randmarkierung (oder einem „natürlichen“ Pistenrand) gerechtfertigt, selbst wenn nicht bis dahin präpariert wurde.
 
Eine Pistensicherungspflicht für außerhalb der eigentlichen Piste gelegene Geländeabschnitte besteht (daher) nach einer Pistenverbreiterung durch häufiges Befahren nur dann, wenn die Grenze zwischen der dem Befahren gewidmeten Piste und dem freien Gelände unzureichend gekennzeichnet ist. Das Abweichen einer Mehrzahl von Schifahrern von einer markierten oder durch Präparierung gewidmeten Piste allein löst eine Sicherungspflicht des Pistenhalters für die durch Abweichung entstandene, nicht markierte und nicht präparierte Abfahrt nicht aus. Eine Sicherungspflicht könnte nur bestehen, wenn die durch wiederholte Benutzung entstandene Ausfahrt die Gefahr mit sich bringt, dass Benützer der Piste ein Abweichen von dieser nicht erkennen können. Der Pistenhalter hat demnach die Piste ihrem „Erscheinungsbild“ entsprechend zu sichern und Gefahrenstellen im Bereich einer Verbreiterung bzw Ausweitung des Pistenbereichs zu kennzeichnen und unfallverhütende Maßnahmen zu treffen, weil das Publikum, sofern der Pistenhalter die ursprüngliche Pistenbegrenzung nicht entsprechend kennzeichnete, der durch das Befahren entstandenen Verbreiterung bzw Ausweitung das gleiche Vertrauen wie der ursprünglich gewidmeten Piste entgegenbringt. Ist dem Pistenhalter bekannt, dass die Schifahrer die von ihm markierte Piste offenbar infolge nicht ausreichender Deutlichkeit der Markierung anders als von ihm ins Auge gefasst benützen, erfordert es seine Verkehrssicherungspflicht, auf diese Abweichung und allenfalls damit verbundenen Gefahren deutlich hinzuweisen.
 
Die Verpflichtung zur Pistensicherung erstreckt sich nach stRsp des OGH auch auf den Pistenrand, weil mit dem Sturz eines Schifahrers über den Pistenrand hinaus jederzeit, also auch bei mäßiger Geschwindigkeit, gerechnet werden muss. Wenn der Pistenbetreiber außerhalb der Piste selbst ein (künstliches) Hindernis schafft, dann muss er dieses auch wieder entfernen, jedenfalls aber entsprechend absichern, damit es für vernünftige Durchschnittsfahrer keine ernstliche Gefahr darstellen kann, wenn er damit rechnen muss, dass Schifahrer von der Piste in dieses ungesicherte Gelände abkommen. Atypische Gefahrenquellen sind daher auch dann zu sichern, wenn sie sich knapp neben der Piste befinden.
 
Randsicherungen können ausnahmsweise dann geboten sein, wenn auch für einen verantwortungsbewussten Benützer einer Piste des angegebenen Schwierigkeitsgrades die Gefahr einer erheblichen Verletzung infolge Abstürzens oder Abrutschens entweder durch eine erhöhte Möglichkeit des Abkommens oder durch die Gestalt des anschließenden Geländes besonders hoch ist, zB in gefährlichen Kurven oder bei Steilabbrüchen.
 
Die dargestellte Judikatur belegt die überragende Bedeutung der ordnungsgemäßen Markierung des Pistenrandes als maßgebliche Grenze zwischen dem organisierten Schiraum/einer Piste und dem freien Schigelände. Der Hinweis des Berufungsgerichts, der Unfall habe sich außerhalb des organisierten Schiraums und auch nicht im unmittelbaren Nahbereich zur eindeutig abgegrenzten Piste Nr 6 ereignet, hält sich im Rahmen der Leitlinien der zitierten Judikatur. Den Rechtsausführungen des Klägers ist noch Folgendes entgegenzuhalten:
 
Da der Pistenrand von der Erstbeklagten künstlich (mittels Stangen samt Tafeln) bestimmt wurde, kommt es auf die dort bestandenen natürlichen Gegebenheiten nicht an. Diese Markierung des Randes der Piste Nr 6 war für die Benützer der Schipiste eindeutig erkennbar; sie wurde vom Kläger auch nie als unzureichend kritisiert.
 
Damit fehlte einem Pistenvertrauen des Klägers für den von ihm nach dem Verlassen der Piste Nr 6 befahrenen Bereich die Grundlage, weil dessen zwar pistenähnlicher, ohnehin nicht gezielt präparierter, sondern nur Maschinenspuren aufweisender Zustand ein solches angesichts der deutlichen Kennzeichnung der Grenze zwischen der gewidmeten Piste und dem freien Schiraum nicht rechtfertigen konnte. Infolgedessen ist auch die E 7 Ob 29/05y nicht einschlägig, in der dem Pistenhalter zum Vorwurf gemacht wurde, nicht für eine deutliche Markierung des Pistenrandes gesorgt zu haben.
 
Darauf, dass der Kläger (auch) wegen der gekreuzten Holzstangen auf die Widmung des von ihm befahrenen Bereichs vertraute, berief er sich in erster Instanz nicht, sodass auf diese in dritter Instanz unbeachtliche Neuerung nicht näher einzugehen ist.
 
Eine Randsicherung des Steilabbruchs iSd dargestellten Judikatur, den das Erstgericht als „eher ungewöhnliche dort vorliegende Wechtenbildung“ bezeichnete, kommt schon wegen der großen Entfernung vom ausreichend markierten Rand der Piste Nr 6 von 63 m nicht in Frage. Diese Markierung lässt nämlich ein ungewolltes Abkommen eines verantwortungsvollen Schifahrers in diesen Bereich ausgeschlossen erscheinen. Ein Anlass für eine Ausnahme vom Grundsatz, dass für natürliche Hindernisse, wie etwa Geländeformationen, im freien Gelände keine Sicherungspflicht besteh, liegt daher nicht vor.
 
Die vom Kläger ins Treffen geführte E 1 Ob 77/03k ist nicht einschlägig.
 
Dazu wurde der Rechtssatz formuliert: Hat der Betreiber einer Schipiste konkret Kenntnis davon, dass von ihm beförderte Schifahrer pistenähnliches freies Gelände üblicherweise (auch) benutzen, dann trifft ihn die vertragliche (Neben-)Pflicht, von ihm dort geschaffene Gefahrenquellen (hier: überirdisch verlegter Zuleitungsschlauch zu einer Schneekanone) entsprechend abzusichern.
 
Der Kläger behauptete in erster Instanz nicht, der Steilabfall sei von der Erstbeklagten künstlich geschaffen worden; vielmehr ließ er die gegenteilige Behauptung der Beklagten ohne substantiierte Bestreitung. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es sei von einer (gemeint: natürlichen) Geländeformation auszugehen, erweist sich daher als nicht korrekturbedürftig. Damit fehlt es aber an einer durch die Erstbeklagte geschaffenen Gefahrenlage, die jedoch in der genannten Entscheidung einen Anknüpfungspunkt für die angenommene Haftung des Pistenhalters darstellte.
 

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