Da nach der Aktenlage ein Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse der Streitteile nach §§ 81 ff EheG (noch) nicht anhängig ist und auch keiner der Streitteile mehr im Sprengel des BG Innere Stadt Wien lebt, richtet sich die Zuständigkeit für das nunmehr als Aufteilungsverfahren zu führende Verfahren nach § 114a Abs 1 iVm § 76 Abs 1 JN, somit dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners
GZ 6 Ob 34/18w, 28.03.2018
OGH: Den Entscheidungen im Scheidungsverfahren lässt sich entnehmen, dass sich die Ehewohnung der Streitteile zunächst im 1. Wiener Gemeindebezirk und danach im 22. Wiener Gemeindebezirk befand, die Klägerin in weiterer Folge im 3. Wiener Gemeindebezirk, der Beklagte jedoch in das Haus verzogen und somit der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Streitteile als Ehegatten von keinem von ihnen beibehalten wurde. Da nach der Aktenlage ein Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse der Streitteile nach §§ 81 ff EheG (noch) nicht anhängig ist und auch keiner der Streitteile mehr im Sprengel des BG Innere Stadt Wien lebt, richtet sich die Zuständigkeit für das nunmehr als Aufteilungsverfahren zu führende Verfahren nach § 114a Abs 1 iVm § 76 Abs 1 JN, somit dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners, hier also des beklagten Mannes. Dieser liegt im Sprengel des angerufenen Erstgerichts.