Das Erstgericht wird sich nicht mit Feststellungen begnügen können, wonach bestimmte Umstände „mit hoher Wahrscheinlichkeit (80 %) möglich sein müssen“ (wie aus den Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen wörtlich übernommen wurde), sondern sich aufgrund eigener beweiswürdigender Überlegungen konkret – positiv oder mangels Erreichens des Beweismaßes negativ – zum fiktiven Beschäftigungsverlauf der Klägerin festzulegen haben
GZ 7 Ob 210/17h, 21.03.2018
OGH: Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe Wahrscheinlichkeit. In den Tatsachenfeststellungen eines Urteils muss eindeutig zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter, für die Entscheidung wesentlicher Umstand festgestellt wird oder dass eine solche Feststellung nicht möglich ist, weil der Umstand nicht mit dieser hohen Wahrscheinlichkeit als erwiesen angenommen werden kann.
Das Erstgericht wird sich daher nicht mit Feststellungen begnügen können, wonach bestimmte Umstände „mit hoher Wahrscheinlichkeit (80 %) möglich sein müssen“ (wie aus den Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen wörtlich übernommen wurde), sondern sich aufgrund eigener beweiswürdigender Überlegungen konkret – positiv oder mangels Erreichens des Beweismaßes negativ – zum fiktiven Beschäftigungsverlauf der Klägerin festzulegen haben.