Home

Verfahrensrecht

OGH: „Mit hoher Wahrscheinlichkeit (80 %) möglich sein müssen“ – Tatsachenfeststellung im Urteil

Das Erstgericht wird sich nicht mit Feststellungen begnügen können, wonach bestimmte Umstände „mit hoher Wahrscheinlichkeit (80 %) möglich sein müssen“ (wie aus den Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen wörtlich übernommen wurde), sondern sich aufgrund eigener beweiswürdigender Überlegungen konkret – positiv oder mangels Erreichens des Beweismaßes negativ – zum fiktiven Beschäftigungsverlauf der Klägerin festzulegen haben

11. 06. 2018
Gesetze:   § 272 ZPO
Schlagworte: Tatsachenfeststellung im Urteil, hohe Wahrscheinlichkeit

 
 
GZ 7 Ob 210/17h, 21.03.2018
 
OGH: Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe Wahrscheinlichkeit. In den Tatsachenfeststellungen eines Urteils muss eindeutig zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter, für die Entscheidung wesentlicher Umstand festgestellt wird oder dass eine solche Feststellung nicht möglich ist, weil der Umstand nicht mit dieser hohen Wahrscheinlichkeit als erwiesen angenommen werden kann.
 
Das Erstgericht wird sich daher nicht mit Feststellungen begnügen können, wonach bestimmte Umstände „mit hoher Wahrscheinlichkeit (80 %) möglich sein müssen“ (wie aus den Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen wörtlich übernommen wurde), sondern sich aufgrund eigener beweiswürdigender Überlegungen konkret – positiv oder mangels Erreichens des Beweismaßes negativ – zum fiktiven Beschäftigungsverlauf der Klägerin festzulegen haben.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at