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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Arbeitskräfteüberlassung – schlüssige Anordnung der Verwendung des Privat-PKW?

Eine Anordnung zur Verwendung des Privat-PKW iSd Abschnitts VIII Punkt 14 KVAÜ kann auch schlüssig erteilt werden (hier: schlüssige Anordnung durch entsprechenden Einsatz im Beschäftigerbetrieb, aufgrund dessen die rechtzeitige Anreise bzw Abreise ohne Nutzung des Privat-PKW faktisch nicht möglich wäre)

11. 06. 2018
Gesetze:   KVAÜ, § 863 ABGB
Schlagworte: Arbeitskräfteüberlassung, schlüssige Anordnung der Verwendung des Privat-PKW

 
 
GZ 9 ObA 152/17v, 27.02.2018
 
OGH: Im Revisionsverfahren ist zwischen den Parteien nicht die Auslegung des anzuwendenden Kollektivvertrags strittig, sondern ausschließlich, ob der Kläger aufgrund schlüssiger Anordnung der Beklagten für seine wöchentliche Anreise vom Wohnort zum 106 km entfernten Beschäftigerbetrieb und seine Heimreise lediglich das in der Überlassungsmitteilung festgelegte Kilometergeld von 0,11 EUR bezahlt erhält oder gem Abschnitt VIII Punkt 14 KVAÜ Anspruch auf Kilometergeld iHv 0,42 EUR hat. Die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung bzw der Schlüssigkeit eines Verhaltens hat regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung.
 
Der Senat teilt zunächst die vom Berufungsgericht und im Schrifttum vertretene Auffassung, dass eine Anordnung iSd Abschnitts VIII Punkt 14 KVAÜ nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig erteilt werden kann. Gegenteiliges lässt sich weder dem für die Auslegung maßgeblichen Text des Kollektivvertrags noch der Absicht der Kollektivvertragsparteien entnehmen.
 
Die Revision zeigt mit ihren dargelegten Bedenken gegen die Annahme der schlüssigen Anordnung der Beklagten auch keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts auf. Weder aus der (richtigen) Qualifikation der Fahrtkosten für das Wochenpendeln als Aufwandsentschädigung und nicht Entgelt noch aus dem Revisionsargument, es wäre dem Kläger möglich gewesen, den Zeitaufwand für die An- und Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln einzukalkulieren und allenfalls von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses abzusehen, lässt sich für den Standpunkt der Beklagten etwas gewinnen. Soweit die Revision darauf pocht, dass in der von beiden Parteien unterfertigten Überlassungsmitteilung ein rechtswirksam vereinbarter fiktiver Fahrtkostenersatz für die wöchentliche An- und Abreise iHv 0,11 EUR/km liegt, übersieht sie, dass eine derartige einzelvertragliche Vereinbarung gegen die zwingende normative Bestimmung des Abschnitts VIII Punkt 14 KVAÜ verstoßen würde (vgl § 3 Abs 1 ArbVG).
 
 

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