Home

Wirtschaftsrecht

OGH: Irreführende Geschäftspraktiken iSd § 2 UWG – Handeln im geschäftlichen Verkehr

Ein Schreiben mit herabsetzenden Äußerungen, das an eine Behörde gerichtet ist, wirkt sich für sich allein grundsätzlich nicht auf das Marktverhalten von möglichen Abnehmern oder sonstigen Geschäftspartnern des angegriffenen Unternehmens aus und ist in aller Regel auch nicht in der Lage, eine geschäftliche bzw produktbezogene Entscheidung eines Marktteilnehmers zu beeinflussen; derartige Auswirkungen sind aber dann anzunehmen, wenn das Schreiben an Marktteilnehmer, va an Geschäftspartner des Angegriffenen, weitergegeben wird

11. 06. 2018
Gesetze:   § 2 UWG, § 1 UWG, § 7 UWG
Schlagworte: Lauterkeitsrecht, irreführende Geschäftspraktiken, Handeln im geschäftlichen Verkehr, Herabsetzung eines Unternehmens, Anzeige an (unzuständige) Behörde, Weitergabe an Marktteilnehmer

 
 
GZ 4 Ob 43/18d, 22.03.2018
 
OGH: Zur Anspruchsgrundlage des § 2 UWG (irreführende Bezeichnung als „Kompetenz- und Innovationszentrum für das Steirische Kürbiskernöl g.g.A.“) führt die Beklagte aus, dass mit den inkriminierten Schreiben weder Endverbraucher oder Kunden noch Mitbewerber des Klägers kontaktiert worden seien. Das Irreführungsverbot diene nur dem Schutz der Marktgegenseite. Ihr könne daher kein Handeln im geschäftlichen Verkehr angelastet werden.
 
Grundsätzlich können auch irreführende (Qualitäts-)Angaben über den Umfang oder die Bedeutung eines Unternehmens oder der Betriebsstätte gegen § 2 UWG verstoßen. Die Bezeichnung des eigenen Unternehmens als „Zentrum“ kann daher irreführend sein, wenn das so bezeichnete Unternehmen nicht über die nach dem gewöhnlichen Verständnis mit diesem Begriff verbundene Größe und Kompetenz bzw besondere Erfahrung und Befähigung verfügt, was hier unbestritten der Fall ist.
 
Nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG kann ua auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr eine unlautere Geschäftspraktik (oder sonst unlautere Handlung) anwendet, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen. Regelungsbereich des Lauterkeitsrechts ist der wirtschaftliche Wettbewerb und die Regelung des Verhaltens von Wettbewerbern auf dem Markt. Insoweit ist das UWG Marktverhaltensrecht, das das Verhalten von Unternehmen, Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern als Anbieter und Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen regelt. Konstitutives Merkmal des Marktverhaltens ist dabei die Teilnahme am Markt, also am Austauschprozess von Waren oder Dienstleistungen.
 
Eine unlautere (hier irreführende) Geschäftspraktik gegen ein Unternehmen erfordert somit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, das sich potenziell nachteilig auf die Wettbewerbssituation auf dem Markt auswirkt.
 
Für den Irreführungstatbestand nach § 2 UWG ist zusätzlich erforderlich, dass die Geschäftspraktik den angesprochenen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen kann, die er sonst nicht getroffen hätte. Die Maßnahme muss somit die produktbezogene Entscheidung des angesprochenen Marktteilnehmers, also die Frage, ob, wie und unter welchen Bedingungen er in Bezug auf das Produkt, va dessen Erwerb oder Nichterwerb, reagieren will (vgl § 1 Abs 4 Z 7 UWG), tatsächlich oder voraussichtlich beeinflussen.
 
Ein Schreiben mit herabsetzenden Äußerungen, das an eine Behörde gerichtet ist, wirkt sich für sich allein grundsätzlich nicht auf das Marktverhalten von möglichen Abnehmern oder sonstigen Geschäftspartnern des angegriffenen Unternehmens aus und ist in aller Regel auch nicht in der Lage, eine geschäftliche bzw produktbezogene Entscheidung eines Marktteilnehmers zu beeinflussen. Derartige Auswirkungen sind aber dann anzunehmen, wenn das Schreiben an Marktteilnehmer, va an Geschäftspartner des Angegriffenen, weitergegeben wird.
 
Der hier klagende Verein hat dazu vorgebracht, dass die beiden inkriminierten Schreiben vom 9. 5. 2017 an das Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Kiel nicht vertraulich gewesen und vom genannten Amt an die Konzernzentrale von A*****, somit an Dritte, weitergeleitet worden seien. Dieses Vorbringen hat die Beklagte nicht substanziiert bestritten (§ 267 ZPO).
 
Wenn das Rekursgericht – auch unter Hinweis auf die im Ergänzungsschreiben der Beklagten angeschlossene Liste von Unternehmen, die Steirisches Kürbiskernöl g.g.A. vertreiben – davon ausgeht, die deutsche Behörde werde die genannten Geschäftspartner des Klägers mit den beanstandeten Schreiben konfrontieren, ist dies keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung und begründet auch keinen Verfahrensmangel oder sekundären Feststellungsmangel.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at