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Wirtschaftsrecht

OGH: Herabsetzung eines Unternehmens iSd § 7 UWG – Verdachtsäußerungen, vertrauliche Mitteilung, Anzeige an (unzuständige) Behörde

Ein Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung kann etwa dann vorliegen, wenn sie in Ausübung eines Rechts aufgestellt wurde; dies gilt nach der Rsp insbesondere für Strafanzeigen und Disziplinaranzeigen sowie grundsätzlich für jede Prozessführung sowie für Parteiaussagen und Zeugenaussagen oder für Äußerungen eines Sachverständigen in einem Prozess; als vertrauliche Mitteilungen sind darüber hinaus auch Eingaben oder Anzeigen an die zuständige Standesbehörde, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht, weiters eine Mitteilung an eine Berufsvertretung über ein Mitglied dieser Vertretung, Mitteilungen an die Vollversammlung der Arbeiterkammer im Hinblick auf deren Kontrollfunktion, ein Schreiben an den Vereinsvorstand, der nach den Statuten für die Beantragung eines Ausschließungsantrags zuständig war, oder Anzeigen oder Mitteilungen gegenüber einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Behörde anzusehen; die angerufene Behörde muss aber zur Überprüfung der Vorwürfe sachlich zuständig sein, weil nur in diesem Fall ein berechtigtes Empfangsinteresse zuerkannt werden kann; die Herabsetzung des Gegners darf allerdings auch in den Fällen des § 7 Abs 2 UWG nicht wider besseres Wissen erfolgen

11. 06. 2018
Gesetze:   § 7 UWG
Schlagworte: Lauterkeitsrecht, Herabsetzung eines Unternehmens, Verdachtsäußerungen, vertrauliche Mitteilung, Anzeige an (unzuständige) Behörde

 
 
GZ 4 Ob 43/18d, 22.03.2018
 
OGH: Gem § 7 Abs 1 UWG ist es verboten, zu Zwecken des Wettbewerbs über das Unternehmen eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens, über die Waren oder Leistungen eines anderen Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.
 
Die – im vorliegenden Zusammenhang nach wie vor erforderliche – Wettbewerbsabsicht braucht nach der Rsp nicht das einzige oder auch nur das wesentliche Ziel der beanstandeten Äußerungen zu sein. Vielmehr fehlt sie nur dann, wenn sie gegenüber den anderen Motiven ganz in den Hintergrund tritt. Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei abfälligen Äußerungen eines im Wettbewerb stehenden Unternehmens ist die Wettbewerbsabsicht grundsätzlich zu vermuten.
 
Die Schlussfolgerung des Rekursgerichts, die Beklagte habe mit den beiden beanstandeten Schreiben sichtlich das Ziel verfolgt, durch die herabsetzenden Äußerungen über den Kläger den Verkauf ihres eigenen Kürbiskernölprodukts zu fördern, ist ohne weiteres vertretbar. Die Intention der Beklagten, ihre eigenen Produkte bei potenziellen Abnehmern in ein günstiges Licht zu rücken, ergibt sich schon daraus, dass sie dem beanstandeten Ergänzungsschreiben eine Liste der Bezieher von Steirischem Kürbiskernöl g.g.A. angeschlossen hat.
 
Soweit die Beklagte argumentiert, sie habe nur einen Verdacht geäußert, kann sie sich nicht etwa auf die Judikatur zur Verdachtsberichterstattung in einem Medium berufen. Im vorliegenden Zusammenhang ist entscheidend, dass auch Verdächtigungen und abfällige Urteile bzw Äußerungen in Verdachts- oder Vermutungsform als Tatsachenmitteilungen gelten, wenn sie – unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs – auf entsprechende Tatsachen schließen lassen. Der Schutz des § 7 UWG soll nicht durch geschickte Formulierungen umgangen werden können.
 
Wie das Rekursgericht in nicht korrekturbedürftiger Weise beurteilt hat, sind die inkriminierten Äußerungen der Beklagten als Tatsachenmitteilungen zu qualifizieren.
 
Weiters führt die Beklagte ins Treffen, dass sie an eine (allerdings sachlich unzuständige) deutsche Behörde geschrieben habe, die nicht im geschäftlichen Verkehr tätig werde.
 
Unter § 7 UWG sind auch geschäftsschädigende Mitteilungen und Anzeigen an Behörden zu subsumieren, wenn die darin enthaltenen Tatsachenmitteilungen nicht erweislich wahr sind. Auf die Frage, ob die zu erwartende Reaktion der kontaktierten Behörde als Handeln im geschäftlichen Verkehr eingestuft werden kann, kommt es nicht an. Ein solches Tatbestandsmerkmal ist in § 7 UWG nicht vorgesehen.
 
Im Fall einer Anzeige an eine Behörde kommt lediglich der Rechtfertigungsgrund des § 7 Abs 2 UWG (vertrauliche Mitteilung, außer bei wissentlich falscher Anschuldigung) in Betracht. Eine vertrauliche Mitteilung liegt dann vor, wenn sie sich an einen ganz bestimmten Personenkreis richtet und die vertrauliche Behandlung entweder ausdrücklich zur Pflicht gemacht wurde oder sich diese aus den Umständen oder den Regeln des Verkehrs eindeutig ergibt.
 
Ein Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung kann etwa dann vorliegen, wenn sie in Ausübung eines Rechts aufgestellt wurde. Dies gilt nach der Rsp insbesondere für Strafanzeigen und Disziplinaranzeigen sowie grundsätzlich für jede Prozessführung sowie für Parteiaussagen und Zeugenaussagen oder für Äußerungen eines Sachverständigen in einem Prozess. Als vertrauliche Mitteilungen sind darüber hinaus auch Eingaben oder Anzeigen an die zuständige Standesbehörde, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht, weiters eine Mitteilung an eine Berufsvertretung über ein Mitglied dieser Vertretung, Mitteilungen an die Vollversammlung der Arbeiterkammer im Hinblick auf deren Kontrollfunktion, ein Schreiben an den Vereinsvorstand, der nach den Statuten für die Beantragung eines Ausschließungsantrags zuständig war, oder Anzeigen oder Mitteilungen gegenüber einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Behörde anzusehen; die angerufene Behörde muss aber zur Überprüfung der Vorwürfe sachlich zuständig sein, weil nur in diesem Fall ein berechtigtes Empfangsinteresse zuerkannt werden kann. Die Herabsetzung des Gegners darf allerdings auch in den Fällen des § 7 Abs 2 UWG nicht wider besseres Wissen erfolgen.
 
Im Anlassfall scheitert die Inanspruchnahme dieses Rechtfertigungsgrundes schon daran, dass die von der Beklagten kontaktierte deutsche Behörde sachlich nicht zuständig war.
 
Schließlich meint die Beklagte, „der gewählte Adressat“ (die unzuständige deutsche Behörde) dürfe nicht zu Lasten des Anzeigers gewertet werden. Damit beruft sie sich offenbar auf einen Irrtum über die Behördenzuständigkeit in Deutschland. Ein solcher Irrtum ist allerdings unbeachtlich, weil für den Rechtfertigungsgrund des § 7 Abs 2 UWG ein objektiv berechtigtes Empfangsinteresse vorliegen muss.
 
 

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