Die Privilegierung des § 102 Abs 4 StGB erfordert, dass der Täter auf die begehrte Leistung gleichzeitig mit der Entlassung der Geisel verzichtet
GZ 13 Os 148/17i, 14.03.2018
OGH: Das Schöffengericht nahm die Privilegierung nach § 102 Abs 4 StGB (schon) deshalb zu Unrecht an, weil der Angeklagte nicht gleichzeitig mit der Entlassung der Geisel, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt auf die begehrten Leistungen verzichtet hat (arg „unter Verzicht“).