Ein Vermögensgegenstand, der einem Ehegatten vom anderen während der ehelichen Gemeinschaft geschenkt worden ist, ist dem schenkenden Ehegatten bei der Aufteilungsentscheidung wertmäßig zuzurechnen; Voraussetzung dafür, dass eine Sache, die einem Ehegatten vom anderen geschenkt wurde, überhaupt der Aufteilung unterliegt, ist aber, dass sie entweder zum ehelichen Gebrauchsvermögen (§ 81 Abs 2 EheG) oder zu den ehelichen Ersparnissen (§ 81 Abs 3 EheG) gehört
GZ 1 Ob 40/18s, 21.03.2018
OGH: Gegenstand der Aufteilung ist nach § 81 Abs 1 EheG neben den ehelichen Ersparnissen das eheliche Gebrauchsvermögen. Das sind nach der Legaldefinition des § 81 Abs 2 EheG all jene Gegenstände, die während aufrechter Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben.
Nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG sind Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, von der Aufteilung ausgenommen. Das gilt grundsätzlich auch für Gegenstände, die während der Ehe von einem Ehegatten mit von § 82 Abs 1 Z 1 EheG erfassten Mitteln angeschafft worden sind. Auch sie bleiben von einer Aufteilung ausgenommen, wenn sie klar abgrenzbar sind und wenn keine Umwidmung stattgefunden hat.
Nach den Feststellungen verwendete der Antragsteller das ihm geschenkte Motorrad alleine und kam auch für die laufenden Kosten auf. Damit lag kein gemeinsamer Gebrauch iSd § 81 Abs 2 EheG und daher auch kein eheliches Gebrauchsvermögen gem Abs 1 leg cit vor. Soweit die Antragsgegnerin ihren Rechtsausführungen unterstellt, das Motorrad habe beiden (zum Gebrauch) gedient, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Zudem beruft sie sich auf die E 1 Ob 26/16d und leitet daraus ab, dass ihr der gesamte Wert der geschenkten Sache zum Stichtag zuzuweisen wäre, sodass sie nur 2.000 EUR an den Antragsteller zu zahlen hätte.
In dieser Entscheidung hat der OGH unter Berufung auf die hRsp ausgeführt, dass ein Vermögensgegenstand, der einem Ehegatten vom anderen während der ehelichen Gemeinschaft geschenkt worden ist, dem schenkenden Ehegatten bei der Aufteilungsentscheidung wertmäßig zuzurechnen ist. Voraussetzung dafür, dass eine Sache, die einem Ehegatten vom anderen geschenkt wurde, überhaupt der Aufteilung unterliegt, ist aber, dass sie entweder zum ehelichen Gebrauchsvermögen (§ 81 Abs 2 EheG) oder zu den ehelichen Ersparnissen (§ 81 Abs 3 EheG) gehört. Soweit die Revisionsrekurswerberin allein an den Umstand der Schenkung des Motorrads anknüpft, beruhen ihre Überlegungen auf einem Missverständnis der höchstgerichtlichen Rsp.
Fehlte es an einer Widmung als gemeinsames Gebrauchsvermögen, wäre das Motorrad als Surrogat eines nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommenen Vermögenswerts aus der Aufteilungsmasse auszusondern gewesen, wie bereits das Rekursgericht insoweit zutreffend festhielt. Damit stellt sich aber die von ihm als erheblich erachtete Rechtsfrage nicht, weil dem Außerstreitrichter keine Entscheidungskompetenz zukommt, wenn Gegenstände nach § 81 AußStrG überhaupt nicht der Aufteilung unterliegen. Da das Erstgericht – vom Antragsteller unbekämpft – dennoch einen „Wertausgleich“ vorgenommen hat, indem es die Ausgleichszahlung zu ihren Gunsten reduzierte, ist auch nicht zu erkennen, inwieweit die Antragsgegnerin beschwert sein könnte.