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Zivilrecht

OGH: § 81 ff EheG – zur Frage, ob ein Räumungsbegehren in Ansehung einer der Aufteilung unterliegenden Liegenschaft im streitigen Verfahren zu verbleiben hat, wenn das damit im Zusammenhang stehende Leistungsbegehren (Benützungsentgelt) ins Aufteilungsverfahren verwiesen wird

Sowohl das bereicherungsrechtliche Leistungsbegehren als auch das Räumungsbegehren stellen Ansprüche dar, die grundsätzlich in einem Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG zu verfolgen sind; Räumungsansprüche sind nicht nur dann in das außerstreitige Aufteilungsverfahren verwiesen, wenn sie die Ehewohnung betreffen, sondern auch dann, wenn sie eine sonstige Wohnung betreffen, sofern diese als eheliche Ersparnisse zur ehelichen Errungenschaft, also zum Ehevermögen, gehört; die Überweisung einer Streitsache in das Verfahren außer Streitsachen setzt nicht zwingend die Anhängigkeit eines Aufteilungsverfahrens voraus; in einem solchen Fall stellt die überwiesene Rechtssache (lediglich) einen Teilaufteilungsantrag dar (§ 85 EheG); darüber hinaus ist ein bloß vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs eingebrachter Aufteilungsantrag, der bereits zu Verfahrenshandlungen des Antragsgegners führte, allein aus dem Grund der verfrühten Antragstellung nicht formell unzulässig, wenn vor der Sachentscheidung die materielle Anspruchsberechtigung der Rechtskraft der Scheidung eintritt

11. 06. 2018
Gesetze:   §§ 81 ff EheG, § 95 EheG, § 85 EheG
Schlagworte: Eherecht, Außerstreitverfahren, streitiges Verfahren, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, Räumungsbegehren, Leistungsbegehren, sonstige Wohnung, Scheidung

 
 
GZ 6 Ob 34/18w, 28.03.2018
 
OGH: Nach stRsp des OGH besteht ein Vorrang des Aufteilungsverfahrens. Soweit aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen ist, soll zuerst dessen Rechtszuständigkeit im Verfahren außer Streitsachen geklärt werden; erst nach dort erfolgter Klärung, dass einzelne Gegenstände, Ersparnisse oder Rechte nicht der Aufteilung unterliegen, können Rechtsstreitigkeiten der Ehegatten im streitigen Verfahren geführt werden. Damit soll verhindert werden, dass das in einem Rechtsstreit gewonnene Ergebnis durch eine danach noch mögliche Rechtsgestaltung im Verfahren außer Streitsachen umgestoßen oder überholt würde. Dass dieser Vorrang – und damit die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs – auch für Räumungsansprüche hinsichtlich der Ehewohnung und für Ansprüche auf einen Anteil an dem aus einer zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehörigen Sache erzielten Nutzen bzw auf Rückersatz von zur Erhaltung einer solchen Sache getätigten Aufwendungen gilt, wurde bereits klargestellt, und zwar auch für Fälle, in denen die geltend gemachten Ansprüche Zeiträume nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft betrafen.
 
In der E 8 Ob 91/12h, auf die sich das Berufungsgericht stützte, ging der OGH davon aus, dass eine Räumungsklage betreffend eine Wohnung nicht in das Verfahren außer Streitsachen zu überweisen sei, wenn deren Eigenschaft als Ehewohnung nicht erwiesen ist; der 8. Senat bezog sich dabei auf zu RIS-Justiz RS0008564 (T2) indizierte Rsp. Der dort genannten E 2 Ob 1514/95 kann eine derartige Einschränkung allerdings nicht entnommen werden. Die Entscheidung spricht zwar von einer Ehewohnung, schließt aber nicht aus, dass nicht auch anderes Ehevermögen von einer Überweisung in das Verfahren außer Streitsachen betroffen sein könnte; sie stützt sich nämlich auf § 235 Abs 1 AußStrG 1854, der aber nicht bloß vom ehelichen Gebrauchsvermögen, sondern auch von den ehelichen Ersparnissen sprach. Dies wird auch von den – vom 8. Senat für die von ihm vertretene Auffassung als weitere Belegstellen angeführten – Entscheidungen 6 Ob 680/81 und 4 Ob 263/00f bestätigt. Danach sind jene Ansprüche in ein außerstreitiges Aufteilungsverfahren verwiesen, die der nachehelichen Aufteilung unterliegende Vermögensmassen betreffen, die somit dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder den ehelichen Ersparnissen zuzurechnen sind. Es wäre auch nicht einsichtig, weshalb über einen Räumungsanspruch betreffend die Ehewohnung im außerstreitigen, über einen solchen betreffend eine sonstige Wohnung im streitigen Verfahren entschieden werden sollte; Voraussetzung ist lediglich, dass es sich um eheliche Errungenschaft, also um Ehevermögen handelt.
 
Daraus folgt aber für das vorliegende Verfahren, dass sowohl das bereicherungsrechtliche Leistungsbegehren als auch das Räumungsbegehren Ansprüche darstellen, die grundsätzlich in einem Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG zu verfolgen sind.
 
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Ehe der Streitteile nicht erst mit der Entscheidung des OGH vom 28. 3. 2017 (4 Ob 54/17w) rechtskräftig geschieden wurde. Der OGH vertritt zwar seit der E 1 Ob 514/86 in stRsp und mit Zustimmung der Literatur den Standpunkt, dass ein Teilurteil über ein Scheidungsbegehren nach § 55 EheG unzulässig ist, wenn der beklagte Ehegatte einen Verschuldensantrag nach § 61 Abs 3 EheG gestellt hat, weil ansonsten die vom Gesetzgeber für den Fall eines Verschuldensausspruchs gewünschte Kontinuität der Unterhaltsberechtigung des beklagten Ehegatten wie bei aufrechter Ehe (§ 69 Abs 2 EheG) gefährdet wäre. Allerdings hat der 4. Senat in der im Scheidungsverfahren der Streitteile ergangenen E 4 Ob 172/15w die Urteile der Vorinstanzen lediglich zur neuerlichen Entscheidung über den Antrag nach § 61 Abs 3 EheG aufgehoben und gleichzeitig ausgesprochen, dass die Urteile der Vorinstanzen im Umfang der Scheidung der Ehe als unangefochten unberührt bleiben. Damit trat aber die Rechtskraft der Scheidung nicht – wie das Berufungsgericht meint – mit der erstinstanzlichen Entscheidung vom 5. 3. 2015, sondern mit der Entscheidung des OGH vom 15. 12. 2015 ein. Die Frist zur Einleitung eines Aufteilungsverfahrens nach §§ 81 ff EheG endete somit ein Jahr nach Zustellung der Entscheidung des OGH im Dezember 2015, somit im Dezember 2016.
 
Da es nun (ebenfalls) stRsp des OGH entspricht, dass die Überweisung einer Rechtssache, in der Ansprüche zwischen ehemaligen Ehegatten hinsichtlich Ehevermögens geltend gemacht werden, in das Verfahren außer Streitsachen nur innerhalb der Einjahresfrist des § 95 EheG bzw bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Aufteilungsverfahrens möglich ist, diese Frist zum jetzigen Zeitpunkt aber bereits seit längerem abgelaufen ist, müsste die vom Berufungsgericht ventilierte Überweisung scheitern.
 
Das Berufungsgericht, das auf Sachverhaltsebene die Anhängigkeit eines Aufteilungsverfahrens ebenso verneint hat wie die Möglichkeit einer bereits rechtskräftigen Beendigung eines solchen Verfahrens zwischen den Streitteilen – in letzterem Fall käme eine Überweisung von vorneherein nicht mehr in Betracht –, ging von der Wahrung der Einjahresfrist mit der Begründung aus, maßgeblich sei hier die Einbringung der vorliegenden Klage „jedenfalls vor Ablauf der Jahresfrist“. Tatsächlich datiert die Klage vom 16. 9. 2014, während die Frist des § 95 EheG erst im Dezember 2016 endete. Dem ist zu folgen:
 
Der bereits wiedergegebenen Rsp ist zu entnehmen, dass eine Überweisung einer Streitsache in das Verfahren außer Streitsachen nicht zwingend die Anhängigkeit eines Aufteilungsverfahrens voraussetzt; in einem solchen Fall stellt die überwiesene Rechtssache (lediglich) einen Teilaufteilungsantrag dar (§ 85 EheG). Darüber hinaus ist ein bloß vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs eingebrachter Aufteilungsantrag, der bereits zu Verfahrenshandlungen des Antragsgegners führte, allein aus dem Grund der verfrühten Antragstellung nicht formell unzulässig, wenn vor der Sachentscheidung die materielle Anspruchsberechtigung der Rechtskraft der Scheidung eintritt. Gerade dies ist hier aber der Fall, wurde die Scheidung der Ehe der Streitteile doch sogar noch vor Schluss der Verhandlung erster Instanz (15. 11. 2016) rechtskräftig.
 
Damit war die angefochtene Entscheidung aber nicht bloß hinsichtlich der Überweisung des Zahlungsbegehrens in das Verfahren außer Streitsachen zu bestätigen, sondern aus Anlass der (insoweit richtig) Revision der Frau auch das Räumungsbegehren unter gleichzeitiger Nichtigerklärung des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der diesbezüglichen Entscheidungen der Vorinstanzen in das Verfahren außer Streitsachen zu überweisen.
 
 

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