Einen Verwirkungstatbestand zeigt die Revision nicht auf; ihre Argumente (Arbeitsunwilligkeit) finden im Rahmen des Anspannungsgrundsatzes Berücksichtigung
GZ 7 Ob 210/17h, 21.03.2018
OGH: Der Beklagte hält im Revisionsverfahren seinen bereits in erster Instanz erhobenen Vorwurf aufrecht, die Klägerin habe durch ihre Arbeitsunwilligkeit und die „Flucht in die Unterstützung durch den Sozialbereich“ trotz Arbeitsfähigkeit eine schwere Verfehlung iSd § 74 EheG begangen, welche die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs zur Folge habe; dessen Geltendmachung sei rechtsmissbräuchlich.
Gem § 74 EheG verwirkt der Berechtigte den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt.
Einen Verwirkungstatbestand zeigt die Revision nicht auf. Ihre Argumente (Arbeitsunwilligkeit) finden im Rahmen des Anspannungsgrundsatzes Berücksichtigung.