Bei der Beurteilung, ob der Anspannungsgrundsatz bei einer nach § 66 EheG Unterhaltsberechtigten zum Tragen kommt, ist auch deren Verhalten in den Vorzeiträumen jedenfalls dann beachtlich, wenn sie sich die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs vorbehalten hat
GZ 7 Ob 210/17h, 21.03.2018
OGH: Nach § 66 EheG hat der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren. Nach dem Wortlaut des § 66 EheG ist der Unterhaltsanspruch des schuldlos geschiedenen Ehegatten gegenüber eigenen Einkünften und eigenem Vermögen subsidiär. Dieser ist im Rahmen der Zumutbarkeit zur Erwerbstätigkeit verpflichtet und hat seine Arbeitskraft primär für die Beschaffung des eigenen Unterhalts einzusetzen.
Diese – für das Unterhaltsrecht allgemein anerkannte – Anspannungstheorie kommt auch bei einem Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG zur Anwendung. Es ist daher zu fordern, dass sich der Unterhaltsberechtigte nach Kräften bemüht, selbst ein Einkommen zu erzielen; in diesem Sinne gilt die Anspannungstheorie also auch für den Unterhaltsberechtigten.
Zu beantworten ist die Frage, woran die Anspannungstheorie anzuknüpfen hat: An die Vermittelbarkeit für den Zeitraum des Unterhaltsbegehrens oder fiktiv daran, wie sich die Situation der Klägerin darstellen würde, wenn sie zu einem früheren Zeitpunkt ihre Kräfte angespannt hätte, dies aber vorwerfbar unterlassen hat.
Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch ursprünglich im April 2009 erhoben und sich für den Zeitraum ab September 2009 vorbehalten hatte. Damit bestand nicht nur hypothetisch, sondern ganz konkret das Vorhaben der Klägerin, die Unterhaltspflicht des Beklagten bei Vorliegen einer Arbeitslosigkeit in der Zukunft in Anspruch zu nehmen. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt trafen die Klägerin damit auch die für jeden ordentlichen familien- und pflichtbewussten geschiedenen Ehepartner geltenden Verhaltenspflichten.
Die Frage, ob die Klägerin trotz ihres gegenwärtigen Zustands dennoch anzuspannen wäre, kann daher nicht einfach damit beantwortet werden, dass sie es in früheren Perioden, für die sie gar keinen Unterhalt begehrt, verabsäumt hätte, ein fiktives Einkommen zu erzielen. Es kommt vielmehr darauf an, ob es die Klägerin in Kenntnis ihrer allfälligen Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Beklagten nach August 2009 schuldhaft verabsäumt hat, ihre jetzige Erwerbsunfähigkeit abzuwenden, dh ob sie diese schuldhaft herbeigeführt hat. Es ist darauf abzustellen, ob die Entscheidungen der Klägerin nach ihren Verhältnissen und Möglichkeiten, ihrer subjektiven Kenntnis und Einsicht im Zeitpunkt, zu dem sie jeweils getroffen wurden, jenen eines pflichtbewussten geschiedenen Ehegatten entsprachen.
Es kommt hier also darauf an, ob ein ordentlicher familien- und pflichtbewusster geschiedener Ehepartner sich ab August 2009 so wie die Klägerin in ihrer Situation verhalten hätte, oder ob und wie ein solcher in Bezug auf Suche und Aufnahme sowie Ausübung und Erhalt einer Erwerbstätigkeit in zumutbarer Weise anders vorgegangen wäre.
Zur Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Anspannung der Klägerin in diesem Sinne vorliegen, reichen die Feststellungen der Vorinstanzen nicht hin.
Es fehlen konkrete Feststellungen zur Frage, wann und wie oft sich die Klägerin aus eigener Initiative oder über das AMS bei welchen Arbeitsstellen beworben hat, ob die Klägerin damit die nach ihren konkreten persönlichen Verhältnissen und der Arbeitsmarktlage zumutbaren, sinnvollen und ihrer subjektiven Kenntnis und Einsicht entsprechenden Anstrengungen unternommen hat, und warum dies nicht zur Aufnahme von dauerhaften Arbeitsverhältnissen geführt hat. Weiters ist nicht festgestellt, warum es konkret dazu kam, dass die Klägerin nur drei, wenige Tage dauernde, Arbeitsverhältnisse aufzuweisen hat, warum diese endeten und ob sie dazu einen Beitrag leistete.
Es steht weiters nicht eindeutig fest, ob die Klägerin selbst bei Anspannung aller ihrer Kräfte ab August 2009 – insbesondere unter Berücksichtigung einer jeweiligen Arbeitsplatzsuchdauer von bis zu einem Jahr nach der jeweiligen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses – einen kontinuierlichen Beschäftigungsverlauf bis 2016 hätte aufweisen können. Dies wäre aber nach den – diesbezüglich klaren – Feststellungen jedenfalls eine Voraussetzung dafür, dass ihre Erwerbsfähigkeit heute noch gegeben wäre. Ließe sich diese Kausalkette nicht erweisen, käme es auf schuldhafte Verfehlungen der Klägerin mangels Verursachung gar nicht an.
Der Sachverhalt ist dahin zu ergänzen, ob es der Klägerin bei zumutbarer und gebotener Anstrengung überhaupt möglich gewesen wäre, einen ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, an dem sie durchgehend beschäftigt geblieben wäre (welchen?), oder ob trotz pflichtgemäßem Verhalten der Klägerin bei den ihr möglichen Beschäftigungen mit einer vorzeitigen Beendigung der von ihr erlangten Arbeitsverhältnisse – gegebenenfalls in welcher Frequenz – zu rechnen gewesen wäre, und wie sich dann va im Lichte der Arbeitsplatzsuchdauer von jeweils bis zu einem Jahr ein fiktiver Beschäftigungsverlauf der Klägerin entwickelt und auf ihre heutige (Nicht-)Vermittelbarkeit ausgewirkt hätte.
Das Berufungsgericht scheint der Klägerin auch anzulasten, eine vorsätzliche „Flucht in den Unterhalt“ angetreten zu haben, ohne dass dem konkrete Sachverhaltsfeststellungen insbesondere zur subjektiven Tatseite entsprächen.
Dafür käme es nämlich darauf an, ob die Klägerin vorsätzlich ihre jetzige Erwerbsunfähigkeit durch Nichtaufnahme einer Beschäftigung über Jahre hinweg herbeigeführt hat, was aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht abschließend beurteilt werden kann.
Das Erstgericht wird den Parteien Gelegenheit zur Erörterung dieser Umstände zu geben und sodann nach ergänzender Beweisaufnahme Feststellungen zu treffen haben, aufgrund welcher das Vorliegen der Voraussetzungen für eine allfällige Anspannung der Klägerin wie dargestellt beurteilt werden kann.