Die Beurteilung einer Immission als ortsüblich erfolgt auf der Grundlage eines Vergleichs der Benützung des störenden (nicht des betroffenen) Grundstücks mit anderen Grundstücken des betreffenden Gebiets; idR hängt die Ortsüblichkeit von Immissionen in dem zu betrachtenden Raum davon ab, ob eine größere Anzahl von Grundstücken dieses Gebiets so genutzt wird, dass Einwirkungen von ihnen ausgehen, die den zu beurteilenden Immissionen entsprechen
GZ 2 Ob 67/18v, 25.04.2018
OGH: Die Beurteilung einer Immission als ortsüblich erfolgt auf der Grundlage eines Vergleichs der Benützung des störenden (nicht des betroffenen) Grundstücks mit anderen Grundstücken des betreffenden Gebiets. IdR hängt die Ortsüblichkeit von Immissionen in dem zu betrachtenden Raum davon ab, ob eine größere Anzahl von Grundstücken dieses Gebiets so genutzt wird, dass Einwirkungen von ihnen ausgehen, die den zu beurteilenden Immissionen entsprechen.
Auf dieser Grundlage reichen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Feststellungen (insbesondere über die im Ort verwendeten Brennstoffe und Heizungen) für die Beurteilung aus, die vom Grundstück der Beklagten ausgehenden Rauchimmissionen seien ortsüblich. Diese Feststellungen implizieren offenkundig (§ 269 ZPO), dass von vielen anderen Heizungen im Ort nach Quantität und Qualität vergleichbare Rauchemissionen wie diejenigen vom Grundstück der Beklagten ausgehen. Dies betrifft auch das jahreszeitlich durchschnittliche Heizverhalten der Beklagten. Weiters ist aus dem festgestellten Tatsachensubstrat offenkundig iSd § 269 ZPO, dass sich die vergleichbaren Emissionen in ebenso vergleichbaren Immissionen auf Nachbargrundstücke niederschlagen. Die Besonderheiten des Grundstücks der Kläger (Hängenbleiben der Rauchgase im Hof) ändern an dieser Beurteilung nichts: Die Kläger haben nämlich in erster Instanz ausdrücklich zugestanden, dass auch von anderen Häusern im Ort in der Anheizphase Rauch ausgestoßen wird, von der Heizung der Beklagten ginge aber nicht nur in der Anheizphase, sondern ständig („zumindest zehn Stunden pro Tag“) eine hohe Rauchentwicklung aus. Darauf, dass ihre Beeinträchtigungen durch Rauchemissionen während der Anheizphase an sich gravierender sind als die Beeinträchtigungen anderer Grundeigentümer, haben sich die Kläger nicht berufen. Das Erstgericht hat aber festgestellt, dass die Heizungsanlage bei Beginn des Einheizvorgangs zunächst stärker, dann aber schwächer raucht. Die Kläger konnten somit ihre Behauptung, die Beeinträchtigung sei während der gesamten Dauer des Betriebs der Holzgasanlage gegeben, nicht beweisen. Angesichts des Zugeständnisses von Rauchausstoß in der Anheizphase auch bei anderen Häusern im Ort ist diese Einwirkung als ortsüblich anzusehen, darüber hinausgehende, nicht ortsübliche vom Grundstück der Beklagten ausgehende Rauch- bzw Gasimmissionen konnten die Kläger nicht beweisen.