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Zivilrecht

OGH: Erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietgegenstand

Im vorliegenden Fall wurden geringfügige Adaptierungsarbeiten wenige Tage vor der geplanten Unternehmensübergabe an die Zweitbeklagte durchgeführt, hinsichtlich welcher eine Substanzgefährdung weder behauptet wurde noch ersichtlich ist; die Einschätzung der Vorinstanzen, dass weder dadurch noch durch den Umstand, dass diese Arbeiten drei Tage vor Ablauf des kartellrechtlichen Durchführungsverbots durchgeführt wurden, ein die Interessen des Vermieters erheblich beeinträchtigender Vertragsauflösungsgrund vorliegt, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden; nichts anderes gilt für den Umstand, dass der Erstbeklagte eine Abschlagszahlung – welche die damalige Vermieterin als weit höhere Forderung in die Parteiengespräche eingeführt hatte und mit der sie am zwischen Erstbeklagtem und Zweitbeklagter vereinbarten Unternehmenskaufpreis partizipieren wollte – anbot

11. 06. 2018
Gesetze:   § 1118 ABGB, § 30 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, erheblich nachteiliger Gebrauch

 
 
GZ 7 Ob 198/17v, 21.03.2018
 
OGH: Ein erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietgegenstand iSd § 1118 erster Fall ABGB (§ 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG) liegt vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgte oder auch nur droht, oder wenn durch das nachteilige Verhalten des Mieters wichtige wirtschaftliche oder persönliche Interessen des Vermieters oder der anderen Mieter geschädigt oder gefährdet werden. Diese Bestimmungen sollen die Möglichkeit für die Auflösung des Bestandverhältnisses bieten, weil das für sein Weiterbestehen erforderliche Vertrauen weggefallen ist. Grundlage für einen Auflösungsanspruch ist ein vertragswidriges Verhalten. Der Mieter muss sich also so verhalten haben, dass er nicht mehr vertrauenswürdig ist. Ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
 

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