In seinem Urteil vom 19.09.2006 zur GZ C-356/04 hat sich der EuGH mit der objektiv vergleichenden Werbung befasst:
EuGH: Art 3a Abs 1 lit c ist dahin auszulegen, dass die darin aufgestellte Bedingung, dass die Werbung die Eigenschaften der betreffenden Waren "objektiv vergleicht", beim Vergleich der Preise eines von Supermarktketten verkauften Sortiments vergleichbarer Waren des täglichen Bedarfs oder beim Vergleich des allgemeinen Niveaus der Preise, die sie im Rahmen des Sortiments der von ihnen verkauften vergleichbaren Produkte anwenden, nicht bedeutet, dass die verglichenen Produkte und Preise, also die des Werbenden und die aller seiner in den Vergleich einbezogenen Mitbewerber, Gegenstand einer ausdrücklichen und umfassenden Nennung in der Werbeaussage sein müssen.