§ 3 AVG - der nach § 1 Abs 1 AgrVG in den Verfahren vor den Agrarbehörden anzuwenden ist - gelangt erst dann zur Anwendung, wenn die Vorschriften über den Wirkungsbereich der Behörde und die Verwaltungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen
GZ Ro 2017/07/0017, 19.04.2018
VwGH: Nach § 1 AgrVG ist im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor der Agrarbehörde das AVG - mit Ausnahme des § 78 - anzuwenden. Der von dieser Anordnung erfasste § 3 AVG gelangt allerdings erst dann zur Anwendung, wenn die Vorschriften über den Wirkungsbereich der Behörde und die Verwaltungsvorschriften (vgl § 1 AVG) über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen.