Art 7 GRC weist keinen über Art 8 MRK hinausgehenden Gewährleistungsumfang auf
GZ Ra 2018/18/0187, 25.04.2018
VwGH: Der VwGH erkennt in stRsp, dass die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die - in Österreich im Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK erfordert. Es ist daher bei Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 auch Art 8 EMRK zu berücksichtigen und es ist bei einer drohenden Verletzung (ua) dieser Vorschrift das im Dublin-System vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben.
Soweit das BVwG von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Revisionswerbers ausgeht, ist auf dem Boden der vorliegenden Revision nicht ersichtlich, dass das Ergebnis dieser Interessenabwägung unvertretbar iSd Judikatur des VwGH wäre. Dabei hat der VwGH auch schon wiederholt betont, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt.
Vor diesem Hintergrund gelingt es der Revision iZm der durch das Gericht vorgenommenen Interessenabwägung nicht, die Relevanz des von ihr geltend gemachten Begründungs- bzw Verfahrensmangels für das Ergebnis des Verfahrens aufzuzeigen. Da Art 7 GRC keinen über Art 8 EMRK hinausgehenden Gewährleistungsumfang aufweist, ergibt sich im Hinblick auf die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Bestimmung der GRC fallbezogen keine andere Beurteilung.