Im Fall einer sog Amtsrevision geht es nicht um die Geltendmachung subjektiver Rechte, weshalb in solchen Revisionen das Formerfordernis der Angabe der Revisionspunkte gem § 28 Abs 1 Z 4 VwGG nicht zum Tragen kommt
GZ Ra 2017/09/0033, 25.04.2018
VwGH: Zum Einwand, die Revision sei infolge Fehlens eines Revisionspunkts nicht gesetzmäßig ausgeführt, ist darauf hinzuweisen, dass es im Fall einer sog Amtsrevision nicht um die Geltendmachung subjektiver Rechte geht, weshalb in solchen Revisionen das Formerfordernis der Angabe der Revisionspunkte gem § 28 Abs 1 Z 4 VwGG nicht zum Tragen kommt.