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Verfahrensrecht

OGH: Zuständigkeit für Versicherungssachen – Eintritt des Dienstnehmers als Geschädigter iSd Art 11 Abs 2 EuGVVO?

Dienstgeber, die in Schadenersatzansprüche ihrer Dienstnehmer eingetreten sind, können als Geschädigte unabhängig von ihrer Größe und ihrer Rechtsform gem Art 11 Abs 2 EuGVVO die in den Art 8 bis 10 vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsvorschriften in Anspruch nehmen

04. 06. 2018
Gesetze:   Art 11 EuGVVO aF / Brüssel I-VO, Art 8 EuGVVO aF, Art 9 EuGVVO aF, Art 10 EuGVVO aF
Schlagworte: Europäisches Verfahrensrecht, Zuständigkeit für Versicherungssachen, Schadenersatzanspruch, Eintritt des Dienstnehmers als Geschädigter, internationale Zuständigkeit

 
GZ 2 Ob 149/17a, 16.05.2018
 
OGH: Der EuGH hat in seinem Urteil vom 13. 12. 2007, C-463/06, FBTO Schadeverzekeringen/Odenbreit festgestellt, dass die Verweisung in Art 11 Abs 2 auf Art 9 Abs 1 lit b EuGVVO dahin auszulegen ist, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Orts in einem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, soferne eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist.
 
In seinem Urteil vom 17. 9. 2009, C-347/08, Vorarlberger Gebietskrankenkasse/WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherungs AG hat der Gerichtshof die Frage, ob sich auch ein Sozialversicherungsträger, auf den die Ansprüche eines bei einem Unfall unmittelbar Geschädigten infolge einer Legalzession übergegangen sind, auf diesen Gerichtsstand stützen und die Klage beim Gericht seines Sitzes einbringen kann, verneint.
 
Dabei stellte der Gerichtshof einerseits klar, dass der Begriff des Geschädigten in Art 11 Abs 2 EuGVVO nicht auf das unmittelbar betroffene Unfallopfer beschränkt ist, sondern auch mittelbar geschädigte Personen einschließt. Andererseits erblickte er den Grund für die besonderen Zuständigkeiten in Versicherungssachen darin, die wirtschaftlich schwächere und rechtlich weniger erfahrene Partei durch Zuständigkeitsvorschriften, die für sie günstiger als die allgemeine Regelung sind, zu schützen. Daraus ergebe sich, dass die in der EuGVVO insoweit vorgesehenen Zuständigkeitsregeln in Versicherungssachen nicht auf Personen ausgedehnt werden dürften, die dieses Schutzes nicht bedürften. Ein Sozialversicherungsträger könne sich daher als Legalzessionar von Ansprüchen eines bei einem Unfall unmittelbar Geschädigten nicht auf Art 9 Abs 1 lit b iVm Art 11 Abs 2 EuGVVO berufen. Hingegen müsse ein Legalzessionar der Ansprüche des unmittelbar Geschädigten, der selbst als schwächere Partei angesehen werden könne, in den Genuss der besonderen Zuständigkeitsregeln kommen können. Dies wäre insbesondere bei den Erben eines Unfallopfers der Fall.
 
Vor diesem Hintergrund hat der OGH aus Anlass des Revisionsrekurses mit Beschluss vom 25. 5. 2016, 2 Ob 93/15p, dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die dieser mit Urteil vom 20. 7. 2017, C-340/16, wie folgt beantwortete:
 
Art 9 Abs 1 Buchst b der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen iVm Art 11 Abs 2 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass ein in einem ersten Mitgliedstaat ansässiger Dienstgeber, der das Entgelt seines infolge eines Verkehrsunfalls arbeitsunfähigen Dienstnehmers fortgezahlt hat und in die Rechte eingetreten ist, die dem Dienstnehmer gegenüber der in einem zweiten Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, bei der das an diesem Unfall beteiligte Fahrzeug haftpflichtversichert ist, zustehen, in seiner Eigenschaft als „Geschädigter“ iSd letztgenannten Bestimmung die Versicherungsgesellschaft vor den Gerichten des ersten Mitgliedstaats verklagen kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.
 
In seinen Erläuterungen betonte der EuGH ua, dass eine einzelfallbezogene Beurteilung der Frage, ob der das Entgelt fortzahlende Dienstgeber als „schwächere Partei“ angesehen werden könne, die unter den Begriff des „Geschädigten“ iSd Art 11 Abs 2 EuGVVO fallen könne, die Gefahr von Rechtsunsicherheit mit sich bringen würde und darüber hinaus dem im 11. Erwägungsgrund der Verordnung angeführten Ziel hoher Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften zuwider liefe. Folglich sei davon auszugehen, dass Dienstgeber, die in Schadenersatzansprüche ihrer Dienstnehmer eingetreten sind, als Geschädigte unabhängig von ihrer Größe und ihrer Rechtsform gem Art 11 Abs 2 EuGVVO die in den Art 8 bis 10 vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsvorschriften in Anspruch nehmen könnten.
 
 

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