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Verfahrensrecht

OGH: Zur Aufnahme identifizierter Sparurkunden in das Inventar

Die Identifizierung des Verstorbenen beim Bankinstitut ist ein ebenso starkes Indiz für seine Berechtigung in Bezug auf eine Spareinlage wie in sonstigen Fällen sein Besitz; auf den Besitz (der Sparurkunde) kommt es in diesem Fall nicht an

04. 06. 2018
Gesetze:   § 166 AußStrG, § 32 BWG, § 5 FM-GWG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Verlassenschaftsverfahren, Inventarisierung, Aufnahme ins Inventar, Besitz des Erblassers, identifizierte Sparurkunden, Großbetragssparbuch, Übertragung, Abtretung, Zession

 
GZ 2 Ob 64/17a, 27.02.2018
 
OGH: § 166 Abs 2 Satz 2 AußStrG stellt die Vermutung auf, dass eine Sache zum Verlassenschaftsvermögen gehört, wenn sie sich zuletzt im Besitz des Verstorbenen befand. Sie ist in diesem Fall nur dann aus dem Inventar auszuscheiden, wenn durch unbedenkliche Urkunden bewiesen wird, dass sie nicht zur Verlassenschaft gehört.
 
Bei Spareinlagen, deren Guthabensstand mindestens € 15.000 beträgt oder die auf den Namen des identifizierten Kunden lauten, darf das Kreditinstitut nach § 32 Abs 4 Z 2 BWG nur an den gemäß den Bestimmungen des FM-GWG (früher § 40 BWG) identifizierten Kunden ausbezahlen. Solche Forderungen werden durch Abtretung der verbrieften Forderung und nicht durch Übergabe des Wertpapiers nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen.
 
Bei der Inventarisierung wird nicht darüber entschieden, ob eine Sache zum Verlassenschaftsvermögen gehört, sondern nur darüber, ob sie in das Inventar aufgenommen bzw aus diesem ausgeschieden wird. Der Besitz des Erblassers ist dafür aber nur eines von mehreren Indizien. Die Aufnahme in das Inventar soll daher auch in anderen Fällen möglich sein, in denen die Nachlasszugehörigkeit ebenso klar ist wie in den durch den Besitz indizierten Fällen. Die Identifizierung des Verstorbenen beim Bankinstitut ist aber ein ebenso starkes Indiz für seine Berechtigung in Bezug auf eine Spareinlage wie in sonstigen Fällen sein Besitz. Auf den Besitz (der Sparurkunde) kommt es in diesem Fall nicht an. Auch für solche, durch ein anderes Indiz als den Besitz dem Nachlass zuordenbare Sachen gilt die Intention des Gesetzgebers, die Abhandlung nicht durch allzu komplizierte Eigentumsfragen zu verzögern.
 
 

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