Die Begehung der Tat auch wegen der sexuellen Ausrichtung des Opfers (hier: Homosexualität) stellt einen besonders verwerflichen Beweggrund iSd § 33 Abs 1 Z 5 StGB dar
GZ 14 Os 121/17a, 13.02.2018
OGH: Die Begehung der Tat auch wegen der sexuellen Ausrichtung des Opfers (hier: Homosexualität) stellt einen besonders verwerflichen Beweggrund iSd § 33 Abs 1 Z 5 StGB dar.