Wenn der Tod einer Person feststeht, ist der Todeszeitpunkt im Rahmen der Eintragung in das Personenstandsregister von der Behörde nach dem PStG 2013 festzustellen; dabei besteht auch die Möglichkeit bei (vermeintlich) unrichtigen Eintragungen einen Berichtigungsantrag zu stellen (§ 42 Abs 3 PStG 2013), über den die Behörde, wenn sie ihm nicht stattgibt, mit Bescheid abzusprechen hat (§ 14 PstG-DV)
GZ 9 Ob 14/18a, 25.04.2018
OGH: Dann, wenn der Tod einer Person feststeht, ist der Todeszeitpunkt im Rahmen der Eintragung in das Personenstandsregister von der Behörde nach dem PStG 2013 festzustellen. Dabei besteht auch die Möglichkeit bei (vermeintlich) unrichtigen Eintragungen einen Berichtigungsantrag zu stellen (§ 42 Abs 3 PStG 2013), über den die Behörde, wenn sie ihm nicht stattgibt, mit Bescheid abzusprechen hat (§ 14 PStG-DV). Warum eine unvollständige Eintragung einer Berichtigung nicht zugänglich sein soll, wie der Antragsteller meint, ist nicht nachvollziehbar. In einem nachfolgenden Verfahren ist der Beweis der Unrichtigkeit der Eintragung zulässig.
Steht der Tod einer Person nicht fest, ist er bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen vom Gericht nach dem TEG festzustellen. In diese Entscheidung ist auch der mutmaßliche Todeszeitpunkt aufzunehmen. Auch für diese Fälle besteht die Möglichkeit eines Antrags auf Berichtigung (§ 23 TEG), über den mit Beschluss zu entscheiden ist. Unabhängig von einer Berichtigung ist in anderen Verfahren der Beweis des Gegenteils zulässig.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers besteht daher keine planwidrige Lücke, die durch Analogie zu schließen wäre, sondern eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten der Behörden und der Gerichte. Zu Recht haben die Vorinstanzen den Antrag wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen.