Das Vermögensopfer ist jedenfalls dann nicht erbracht, wenn der Geschenkgeber die Schenkung rückgängig machen kann, zB bei einem Widerrufsrecht; dagegen stehen bloße Änderungsrechte dem Eintritt des Vermögensopfers nicht entgegen, wohl aber einem Dritten eingeräumte Änderungsrechte, die diesem den Zugriff auf die Erträge und die Substanz ermöglichen
GZ 2 Ob 98/17a, 22.03.2018
OGH: Eine Privatstiftung ist als juristische Person nicht pflichtteilsberechtigt, sodass ihr gegenüber die Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB aF anzuwenden ist. Für die Frage, ob die Schenkung innerhalb dieser Frist „gemacht“ wurde, kommt es auf den Zeitpunkt des Vermögensopfers an. Dieses ist jedenfalls dann nicht erbracht, wenn der Geschenkgeber die Schenkung rückgängig machen kann, was im Fall einer Privatstiftung bei einem Widerrufsrecht zuträfe. Bei Liegenschaften ist dem das Zurückbehalten aller Nutzungen durch Vereinbarung eines Fruchtgenussrechts gleichzuhalten.
Bei der Stiftung soll dem Widerrufsrecht ein „weitreichendes Änderungsrecht“ gleichzuhalten sein, das es dem Stifter faktisch ermöglicht, auf das gestiftete oder in die Stiftung eingebrachte Vermögen zuzugreifen. IdZ ist allerdings zu beachten, dass bloße (also nicht mit einem Widerrufsvorbehalt verbundene) Änderungsrechte keine widerrufsgleiche Wirkung haben können. Bloße Änderungsrechte können daher dem Eintritt des Vermögensopfers nicht entgegenstehen, wohl aber Änderungsrechte, die einem Dritten eingeräumt werden, dem Berechtigten den Zugriff auf die Erträge und wohl auch auf einen Teil der Substanz ermöglichen, worin eine Zuwendung an den Änderungsberechtigten liegen könnte.
Im konkreten Fall hat sich der Erblasser weder ein Widerrufsrecht noch ein umfassendes Nutzungsrecht vorbehalten. Inwieweit sein zunächst bestehendes Änderungsrecht der Annahme eines Vermögensopfers entgegenstand, kann offen bleiben. Die bloße Möglichkeit eines Einflusses auf die Bestellung der Stiftungsorgane (hier allenfalls über das Mehrstimmrecht in einer GmbH) kommt einem Widerrufsrecht nicht gleich. Umso weniger kommt es auf faktische - allenfalls familiär bedingte - Einflussmöglichkeiten an, die schon aus Gründen der Rechtssicherheit keine Relevanz haben können.