Der individualrechtliche Abwehranspruch dient zur Wahrung eigener Rechte; er legitimiert nicht dazu, unabhängig von einer individuellen Beeinträchtigung an Stelle der zuständigen Behörde die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder Strafbestimmungen durchzusetzen
GZ 8 Ob 139/17z, 23.03.2018
Die Revisionswerberin macht geltend, dass ein Zuwiderhandeln gegen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Bepflanzung von Kulturflächen insofern privatrechtliche Ansprüche begründe, als es gleichzeitig einen Verstoß gegen das allgemeine nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot gem § 364 Abs 1 Satz 2 ABGB darstelle. Es liege eine ähnliche Interessenlage vor wie bei § 101 TKG (idF des BG I 100/1997) über das Verbot von Anrufen zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers. Auch dabei handle es sich um eine verwaltungsrechtliche Strafbestimmung, dennoch leite die Rechtsprechung daraus auch individualrechtliche Unterlassungsansprüche ab.
OGH: Um aus der Übertretung eines Schutzgesetzes Unterlassungsansprüche ableiten zu können, bedarf es nicht nur des Nachweises der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Nachbarn infolge Zuwiderhandelns gegen eine einschlägige Norm, sondern auch des Nachweises einer beim Kläger entweder bereits eingetretenen Rechtsverletzung bzw Schädigung oder zumindest der unmittelbar drohenden Gefahr einer solchen. Der individualrechtliche Abwehranspruch dient zur Wahrung eigener Rechte. Er legitimiert nicht dazu, unabhängig von einer individuellen Beeinträchtigung an Stelle der zuständigen Behörde die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder Strafbestimmungen durchzusetzen.