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Zivilrecht

OGH: Vereinbarung einer Stop-Loss-Order

Eine Stop-Loss-Vereinbarung fällt unter § 6 Abs 2 Z 3 KSchG

04. 06. 2018
Gesetze:   § 6 KSchG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Stop-Loss-Order, Vereinbarung, im einzelnen ausgehandelt

 
GZ 4 Ob 225/17t, 22.03.2018
 
OGH: Eine Stop-Loss-Order hat den Zweck, das Risiko des Bankkunden zu begrenzen, ihn also gegen drohende Verluste zu schützen und bereits erzielte Gewinne zu sichern. Eine Stop-Loss-Order ist grundsätzlich (auch) eine Schutzmaßnahme zugunsten des Kreditnehmers im Hinblick auf eine nicht absehbare Entwicklung des Wechselkurses und trägt trotz der damit verbundenen Realisierung des Kurs- und Zinsrisikos dem beiderseitigen Sicherheitsbedürfnis der Vertragsparteien Rechnung.
 
Im vorliegenden Fall ist das KSchG anwendbar, auch wenn die Erstbeklagte bei der Verhandlung über die Verlängerung des Kreditvertrags samt Stop-Loss-Order von einem Versicherungsmakler vertreten wurde.
 
Eine Stop-Loss-Vereinbarung fällt unter § 6 Abs 2 Z 3 KSchG.
 
Gem § 6 Abs 2 Z 3 KSchG ist eine Vertragsbestimmung, wonach der Unternehmer eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig ändern oder von ihr abweichen kann, für den Verbraucher nicht verbindlich, sofern der Unternehmer nicht beweist, dass sie „im einzelnen ausgehandelt“ wurde, oder die Änderung bzw Abweichung dem Verbraucher „zumutbar“ ist, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
 
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen verlangte die Klägerin „als Bedingung“ für die Verlängerung des Kreditverhältnisses und die Reduktion der Kreditraten die Unterfertigung einer Stop-Loss-Order, wobei sie ausgehend vom Kreditvolumen und den bestellten Sicherheiten die Konvertierungsgrenze errechnete, die aus ihrer Sicht auch noch verhandelbar gewesen wäre. Die vorgeschlagene Konvertierungsgrenze wurde vom Vertreter der Erstbeklagten im Hinblick auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit überprüft, und in der Folge wurde der Klägerin das Einverständnis der Erstbeklagten mitgeteilt. Es kam daraufhin zur Verlängerung des Kreditverhältnisses samt Reduktion der Kreditraten.
 
Wenn die Vorinstanzen diesen Sachverhalt rechtlich dahingehend beurteilten, dass die Stop-Loss-Vereinbarung „im Rahmen freier Vertragsverhandlungen“ getroffen und die Klausel somit im Einzelnen ausverhandelt wurde, ist dies keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung.
 
 

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