Home

Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob nach § 921 ABGB auch ein Schadenersatzanspruch auf Zahlung der Entfernungskosten besteht

Im Fall des (verschuldeten oder zu vertretenden) Rücktritts ist das Erfüllungsinteresse (der Nichterfüllungsschaden) zu ersetzen; die vom Beklagten zu erfüllende Leistungspflicht besteht in der Fertigstellung des begonnenen „Cover-Up“ (Überarbeitung bestehender Tattoos); für die von der Klägerin begehrten Entfernungskosten stellt § 921 ABGB daher keine taugliche Rechtsgrundlage dar

04. 06. 2018
Gesetze:   § 921 ABGB, § 920 ABGB
Schlagworte: Rücktritt vom Vertrag, Schadenersatzrecht, Verschulden, Entfernungskosten, Nichterfüllungsschaden

 
GZ 4 Ob 34/18f, 22.03.2018
 
OGH: § 920 Satz 1 ABGB betrifft die nachträgliche vom Schuldner verschuldete oder sonst zu vertretende Leistungsvereitelung. So wie beim subjektiven Leistungsverzug kann der Gläubiger auch in diesem Fall entweder seine Leistung erbringen und den Erfüllungsanspruch (Austauschanspruch) begehren oder vom Vertrag zurücktreten und den Nichterfüllungsschaden nach § 921 ABGB geltend machen. In diesem Fall muss sich der Gläubiger den Wert der eigenen ersparten Leistung auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen. Der Rücktritt vom Vertrag nach §§ 918 ff ABGB steht somit nicht nur im Fall des Leistungsverzugs, sondern auch bei einem in der Verweigerung der Zuhaltung wesentlicher Vertragsbedingungen gelegenen Vertragsbruch zu, wenn er mit einer Erschütterung des Vertrauens in den Vertragspartner einhergeht. Der Rücktritt wegen Leistungsverweigerung nach § 920 ABGB bedarf keiner Nachfristsetzung. Bei teilweiser Vereitelung steht dem Gläubiger nach § 920 Satz 2 ABGB der Rücktritt vom gesamten Vertrag zu, wenn sich der Natur des Geschäfts oder dem Zweck der Leistung entnehmen lässt, dass der Gläubiger an der teilweisen Erfüllung kein Interesse hat.
 
Im Fall des (verschuldeten oder zu vertretenden) Rücktritts ist das Erfüllungsinteresse (der Nichterfüllungsschaden) zu ersetzen. Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag vom Schuldner ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Es muss also der durch das Unterbleiben der Erfüllung erlittene Nachteil ersetzt werden. Der Nichterfüllungsschaden kann grundsätzlich konkret oder abstrakt berechnet werden. Ausgangspunkt für die Berechnung des Nichterfüllungsschadens ist der vereinbarte Leistungsinhalt bzw das vertraglich Geschuldete.
 
Die vom Beklagten zu erfüllende Leistungspflicht besteht in der Fertigstellung des begonnenen „Cover-Up“ (Überarbeitung bestehender Tattoos). Für die von der Klägerin begehrten Entfernungskosten stellt § 921 ABGB daher keine taugliche Rechtsgrundlage dar.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at