Es entspricht der höchstgerichtlichen Rsp, dass das Honorar eines Rechtsanwalts a) vorrangig entsprechend einer getroffenen Vereinbarung, b) mangels Vereinbarung nach dem RATG, sowie c) mangels eines in Frage kommenden Tarifs nach § 1152 ABGB zu ermitteln ist, wobei jede Rechtsgrundlage in dieser Reihe die nachfolgende ausschließt; da für die von der klagenden Partei erbrachten Leistungen nach TP 8 RATG ein Tarif vorgesehen ist, entspricht dessen Verrechnung der nach den für den OGH bindenden Feststellungen ohnehin zugrunde zu legenden vereinbarten Anwendung; die Frage einer lediglich in Ermangelung eines Tarifs erforderlichen subsidiären Ermittlung des Entgelts nach § 1152 ABGB stellt sich in dieser Konstellation überhaupt nicht; die Anwendung der Tarifansätze des RATG ist nicht davon abhängig, ob sich der Anwalt mit dem Klienten ausdrücklich auf eine Bemessungsgrundlage geeinigt hat, weil das Gesetz selbst Kriterien für deren objektive Bestimmung enthält
GZ 8 Ob 93/17k, 23.03.2018
OGH: Es entspricht der höchstgerichtlichen Rsp, dass das Honorar eines Rechtsanwalts a) vorrangig entsprechend einer getroffenen Vereinbarung, b) mangels Vereinbarung nach dem RATG, sowie c) mangels eines in Frage kommenden Tarifs nach § 1152 ABGB zu ermitteln ist, wobei jede Rechtsgrundlage in dieser Reihe die nachfolgende ausschließt.
Da für die von der klagenden Partei erbrachten Leistungen nach TP 8 RATG ein Tarif vorgesehen ist, entspricht dessen Verrechnung der nach den für den OGH bindenden Feststellungen ohnehin zugrunde zu legenden vereinbarten Anwendung. Die Frage einer lediglich in Ermangelung eines Tarifs erforderlichen subsidiären Ermittlung des Entgelts nach § 1152 ABGB stellt sich in dieser Konstellation überhaupt nicht.
Die Anwendung der Tarifansätze des RATG ist nicht davon abhängig, ob sich der Anwalt mit dem Klienten ausdrücklich auf eine Bemessungsgrundlage geeinigt hat, weil das Gesetz selbst Kriterien für deren objektive Bestimmung enthält.
Die konkrete Bemessung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wenn die Vorinstanzen hier davon ausgegangen sind, dass der Streitwert des anhängigen Prozesses, dessen Unterlagen die Beklagte dem Rechtsanwalt vorlegte und der im Zentrum ihrer mit ihm erörterten rechtlichen Anliegen stand, als Bemessungsgrundlage heranzuziehen war, ist dies jedenfalls nicht unvertretbar. Dazu ist anzumerken, dass die gesetzlichen Honorarbeträge nach TP 8 RATG gedeckelt sind und der hier verrechnete höchste Tarif schon ab einer Bemessungsgrundlage von 141.700 EUR erreicht wird. Selbst wenn die Vorinstanzen nur von dieser wesentlich geringeren Bemessungsgrundlage ausgegangen wären, hätte sich daher an der Honorarsumme nichts geändert.
Wenn die Revision schließlich vorbringt, dass die Klägerin ihr den festgestellten kanzleiinternen Rechercheaufwand von 2 x 9 1/2 Stunden nicht in Rechnung gestellt habe und dies als Indiz für die Vereinbarung eines Einzelstundensatzes zu werten sei, unternimmt sie den in dritter Instanz unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung.
Die Argumentation der Beklagten ist darüber hinaus unschlüssig. Das RATG sieht für rechtliche Recherchen und interne Besprechungen des Rechtsanwalts keinen eigenen Tarifansatz vor, sodass die Klägerin folgerichtig bei Anwendung des RATG keinen solchen Aufwand in Rechnung stellen konnte.
Wohl hätte die Klägerin aber diesen Rechercheaufwand verrechnen können, wenn es zu der von der Beklagten behaupteten Vereinbarung einer Abrechnung nach fixen Stundensätzen gekommen wäre. In diesem Fall wären dafür zu den angefangenen 8 Stunden an Besprechungen bzw Telefonaten noch 9,5 Rechtsanwaltsstunden á 300 EUR und 9,5 Konzipientenstunden á 220 EUR hinzugetreten, woraus sich ein Honorar von 8.808 EUR inklusive USt (also nicht wesentlich weniger als der verrechnete Betrag) ergeben hätte.