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Zivilrecht

OGH: § 1325 ABGB – zur Frage der Einbeziehung einer Urlaubsersatzleistung in eine Verdienstentgangsberechnung

Die Urlaubsersatzleistung ist bei der Berechnung des Verdienstentgangs nicht (mindernd) zu berücksichtigen

04. 06. 2018
Gesetze:   § 1325 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Urlaubsersatzleistung, Verdienstentgang

 
GZ 2 Ob 63/18f, 25.04.2018
 
Die Revision macht geltend, das Schadenersatzrecht diene nicht dem Zweck, den Geschädigten besser zu stellen, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Die Versetzung in den Ruhestand bezwecke Ruhe und Erholung. Dies entspreche dem Zweck des Urlaubs. Der Kläger gelange daher ohnehin in den Zustand der Erholung. Würde man nun zusätzlich zur Ruhestandversetzung die Urlaubsersatzleistung iSe Geldanspruchs berücksichtigen, so würde dies zu einer Bereicherung des Klägers führen.
 
OGH: Der OGH erachtet die Begründung des angefochtenen Urteils für zutreffend und verweist die Revisionswerberin darauf (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Wenngleich die einschlägige Judikatur (RIS-Justiz RS0031403 mit zwei Entscheidungen aus den 1960er Jahren) bereits relativ alt ist, hat sich in der Sache seither nichts geändert. Denn § 13e GehaltsG in der hier anzuwendenen Fassung entspricht in den im vorliegenden Fall relevanten Aspekten dem seinerzeitigen § 8 Arbeiterurlaubsgesetz 1959 (BGBl 1959/24), dessen Wortlaut in der in JBl 1962, 262 und EvBl 1962/113 veröffentlichten Entscheidung 2 Ob 463/61 wiedergegeben ist. Es besteht daher kein Grund, von dieser Rsp abzugehen. Diese Rsp wurde indirekt auch durch die bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen 2 Ob 187/98h und 2 Ob 91/00x bestätigt, denen implizit zu entnehmen ist, dass Ansprüche auf Urlaubsabfindung oder Urlaubsentschädigung keinen Verdienst darstellen. Demgemäß können derartige Ansprüche auch keinen Einfluss auf Schadenersatzansprüche aus Verdienstentgang haben.
 
Das in der Revision vorgetragene Argument der Bereicherung des Klägers (Vorteilsausgleich) hat der OGH bereits mit der schon vom Berufungsgericht wiedergegebenen Begründung in der E 2 Ob 463/61 verworfen. Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.
 
 

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