Einem Verkehrsteilnehmer, der bei einer plötzlich auftretenden Gefahr zu einem schnellen Handeln gezwungen wird und unter dem Eindruck dieser Gefahr eine – rückschauend betrachtet – unrichtige Maßnahme trifft, kann dies nicht als Verschulden angerechnet werden
GZ 2 Ob 62/18h, 25.04.2018
OGH: Richtig ist, dass ein Straßenbankett iSd § 2 Abs 1 Z 6 StVO keinesfalls, und zwar auch nicht zum Ausweichen, befahren werden darf.
Im vorliegenden Fall hat der Pkw-Lenker allerdings sein Fahrzeug angesichts des ihm unter teilweiser Benützung seiner Fahrbahnhälfte entgegenkommenden Traktorgespanns „instinktiv nach rechts“ ausgelenkt (laut Vorbringen des Klägers: „nach rechts verrissen“), wodurch die rechten Räder auf das Bankett „gerieten“. Grund für diese „instinktive“ Abwehrhandlung war, dass die Ausmaße des überbreiten Anhängers des Traktors, der entgegen einer im Zulassungsbescheid erteilten Auflage nicht mit einer funktionierenden vorderen Warnleuchte ausgestattet war, wegen des Fehlens dieser Leuchte für den Pkw-Lenker erst kurz vor der Begegnung mit dem Traktorgespann wahrnehmbar geworden waren. Auch die in weiterer Folge eingetretene Unbeherrschbarkeit des Pkws, wodurch dieser zurück auf die Fahrbahn und dort über die Fahrbahnmitte gelangte, hat nach den Feststellungen ihre Ursache in der mangelnden Wahrnehmbarkeit der Überbreite, also in einem Umstand, der dem Kläger, nicht aber dem Lenker des Pkws zuzurechnen ist.
Einem Verkehrsteilnehmer, der bei einer plötzlich auftretenden Gefahr zu einem schnellen Handeln gezwungen wird und unter dem Eindruck dieser Gefahr eine – rückschauend betrachtet – unrichtige Maßnahme trifft, kann dies nicht als Verschulden angerechnet werden.
Der OGH hat bereits zu 2 Ob 80/10v in einem sehr ähnlich gelagerten Fall die zweitinstanzliche Verneinung einer schuldhaften Fehlreaktion gebilligt. Auch dort hatte ein Pkw-Lenker wegen eines ihm teilweise auf seiner Fahrbahnhälfte entgegenkommenden Traktors nach rechts ausgelenkt, sodass das rechte Räderpaar auf das angrenzende unbefestigte Bankett geraten war und nach Durchführung einer Vollbremsung derart instabil wurde, dass es zu schleudern begann. Wie im damaligen Fall hält sich auch hier die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dem Kläger sei der Beweis eines vorwerfbaren Fahrfehlers nicht gelungen, im Rahmen der zitierten Rsp.
Dass der Pkw-Lenker unter den gegebenen Umständen auf halbe Sicht fahren hätte müssen, wird in der Revision zu Recht nicht geltend gemacht. Aber auch die Einhaltung einer „relativ überhöhten“ Geschwindigkeit hat das Berufungsgericht mit vertretbarer Begründung verneint:
Der Unfall ereignete sich auf einer annähernd geradlinig verlaufenden Landesstraße im Freilandgebiet. Die grundsätzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug daher gem § 20 Abs 2 StVO 100 km/h. Der Pkw-Lenker, der bereits aus einer Entfernung von 200 m Sicht auf den entgegenkommenden Traktor hatte, fuhr zunächst mit 70 km/h und hatte diese Geschwindigkeit bis zum Beginn seiner Abwehrreaktion bereits auf 60 km/h reduziert. Die festgestellte Blendwirkung der Scheinwerfer des Traktors nahm ihm nur die Sicht auf die hintere Warnleuchte des Anhängers. Dass er die Ausmaße des Anhängers nicht rechtzeitig erkannte, ist jedoch allein auf das Fehlen der vorderen Warnleuchte zurückzuführen.