Nach der Rsp ist nach geltender Rechtslage das wesentliche Beweisergebnis für die Annahme einer Beeinträchtigung durch Suchtgift das Ergebnis der klinischen Untersuchung durch den Arzt; die Blutanalyse dient allenfalls der Bestätigung der ärztlichen Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift; wird auf Grund dieser Maßnahmen eine Beeinträchtigung durch Suchtgift, die zur Fahruntüchtigkeit führt, festgestellt, verstieß das Lenken oder Inbetriebnehmen des Fahrzeuges gegen § 5 Abs 1 StVO
GZ Ra 2018/02/0134, 02.05.2018
VwGH: Gem § 44 Abs 4 VwGVG kann das VwG, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Nach der Rsp ist nach geltender Rechtslage das wesentliche Beweisergebnis für die Annahme einer Beeinträchtigung durch Suchtgift das Ergebnis der klinischen Untersuchung durch den Arzt. Die Blutanalyse dient allenfalls der Bestätigung der ärztlichen Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift. Wird auf Grund dieser Maßnahmen eine Beeinträchtigung durch Suchtgift, die zur Fahruntüchtigkeit führt, festgestellt, verstieß das Lenken oder Inbetriebnehmen des Fahrzeuges gegen § 5 Abs 1 StVO.
In Anbetracht der unbestritten von einem Arzt festgestellten Beeinträchtigung des Revisionswerbers durch Suchtgift, der nach den Feststellungen auch zugab, während der Fahrt einen "Joint" geraucht zu haben, sowie vor dem Hintergrund der gerichtsmedizinisch nachgewiesenen Substanzen aus der Cannabinoid-Gruppe im Blut des Revisionswerbers, wobei das Gutachten aufgrund der Konzentration der Cannabinoide von einer keinesfalls gegebenen Fahrtüchtigkeit des Revisionswerbers ausging, ist das VwG mit Blick auf die dargestellte Rsp zurecht davon ausgegangen, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache hätte erwarten lassen.
Der Revisionswerber geht auch mit keinem Wort auf die vorliegenden Verfahrensergebnisse ein, sondern bezieht sich auf weitere Studien bzw Messmethoden, ohne zu berücksichtigen, dass - was vom Revisionswerber auch nicht bestritten wird - die vorhandenen Beweisergebnisse jedenfalls eine Beeinträchtigung des Revisionswerbers durch Suchtgift ergeben. Die vom Revisionswerber ins Spiel gebrachten Gutachten und Stellungnahmen, die weder das Ergebnis der klinischen Untersuchung noch die festgestellte Konzentration der Cannabinoide in Abrede stellen, sind daher nicht geeignet, eine Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage zugunsten des Revisionswerbers herbeizuführen, weshalb die Rechtssache als geklärt anzusehen war.