Das Jahressechstel ist bei jeder Auszahlung sonstiger Bezüge nach den Verhältnissen im Zeitpunkt ihres Zufließens zu berechnen; eine spätere allgemeine Neuberechnung des (begünstigt besteuerten bzw steuerfreien) Jahressechstels unter Einbeziehung der gesamten Jahresbruttobezüge ist gesetzlich nicht vorgesehen; im Übrigen ist bei der Berechnung des Jahressechstels von den Bruttobezügen auszugehen, weshalb kein Abzug der Sozialversicherung für laufende Bezüge zu erfolgen hat
GZ Ro 2017/15/0041, 28.02.2018
VwGH: § 67 Abs 2 EStG begrenzt die Möglichkeit, sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen des Abs 1 zu versteuern und somit auch in die Freigrenze aufzunehmen, indem er bestimmt, dass sonstige Bezüge, die ein Sechstel der bereits zugeflossenen auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes, in dem sie ausbezahlt werden, hinzuzurechnen und nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind.
Dieses Sechstel ist somit nach der gesetzlichen Definition immer von den gesamten im Kalenderjahr bereits zugeflossenen laufenden Bezügen zu berechnen; und zwar so, dass die im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge durch die Anzahl der bereits abgelaufenen Kalendermonate zu teilen sind. Der so ermittelte Durchschnitt ist auf den Jahresbezug umzurechnen, also mit 12 zu vervielfachen, und davon das Sechstel zu berechnen.
Dies hat das Bundesfinanzgericht verkannt, wenn es ohne nähere Feststellungen zum Auszahlungszeitpunkt der laufenden und der sonstigen Bezüge die gesamten Jahresbruttobezüge des Ehemanns der Mitbeteiligten seiner Berechnung der steuerfreien sonstigen Bezüge zugrunde gelegt und davon ausgehend den Grenzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 1 EStG berechnet hat.
Das Jahressechstel ist nämlich bei jeder Auszahlung sonstiger Bezüge nach den Verhältnissen im Zeitpunkt ihres Zufließens zu berechnen. Eine spätere allgemeine Neuberechnung des (begünstigt besteuerten bzw steuerfreien) Jahressechstels unter Einbeziehung der gesamten Jahresbruttobezüge ist gesetzlich nicht vorgesehen. Im Übrigen ist bei der Berechnung des Jahressechstels - was das Bundesfinanzgericht gleichfalls verkannt hat - von den Bruttobezügen auszugehen, weshalb kein Abzug der Sozialversicherung für laufende Bezüge zu erfolgen hat.