§ 52 Abs 8 VwGVG ist nur dann anzuwenden, wenn vom VwG eine Änderung des erstinstanzlichen Strafbescheids "zugunsten" des Bestraften vorgenommen worden ist, also entweder die Strafe herabgesetzt (in eine mildere umgewandelt) oder ganz nachgesehen oder wenigstens der von der Strafbehörde erster Instanz angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist
GZ Ra 2018/02/0134, 02.05.2018
Der Revisionswerber bekämpft die ihm auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens, weil das VwG der Beschwerde teilweise Folge gegeben habe, indem es den Ersatz von Barauslagen von weiteren EUR 248,17 aufgehoben hat.
VwGH: Dabei übersieht der Revisionswerber, dass § 52 Abs 8 VwGVG ("Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist"), nur dann anzuwenden ist, wenn vom VwG eine Änderung des erstinstanzlichen Strafbescheids "zugunsten" des Bestraften vorgenommen worden ist, also entweder die Strafe herabgesetzt (in eine mildere umgewandelt) oder ganz nachgesehen oder wenigstens der von der Strafbehörde erster Instanz angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist.
Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die Vorschreibung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zurecht erfolgte.