Grundsätzlich beginnt gem § 26 Abs 3 VwGG die sechswöchige Revisionsfrist mit der Zustellung des hg Beschlusses, mit dem der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, an den Revisionswerber zu laufen
GZ Ra 2017/07/0027, 28.03.2018
VwGH: Grundsätzlich beginnt gem § 26 Abs 3 VwGG die sechswöchige Revisionsfrist mit der Zustellung des hg Beschlusses, mit dem der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, an den Revisionswerber zu laufen.