Vermengt die Revision die Zulässigkeitsbegründung mit den Revisionsgründen, wird sie den Anforderungen an eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht gerecht
GZ Ra 2018/20/0094, 28.03.2018
VwGH: Die Revisionszulässigkeitsgründe sind in der Revision gesondert darzustellen (§ 28 Abs 3 VwGG). Die vorliegende Revision vermengt die Zulässigkeitsbegründung mit den Revisionsgründen. Damit wird sie den Anforderungen an eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht gerecht.