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Verfahrensrecht

OGH: § 538 ZPO – Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage

Die gem § 538 ZPO vorzunehmende Zulässigkeitsprüfung erfolgt vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung; eine Verlesung von Akten, wie von der Wiederaufnahmsklägerin gefordert, kommt in diesem Stadium also nicht in Betracht

29. 05. 2018
Gesetze:   § 538 ZPO, § 530 ZPO
Schlagworte: Wiederaufnahme, Vorprüfungsverfahren, Zulässigkeitsprüfung, keine Verlesung von Akten

 
GZ 1 Ob 18/18f, 27.02.2018
 
OGH: Die Bestätigung eines – wie hier – nach § 538 ZPO vor Anberaumung einer Tagsatzung gefassten Beschlusses auf Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage unterliegt nicht dem Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, weil es sich um keine Sachentscheidung über das Rechtsmittelklagebegehren handelt. Der Revisionrekurs an den OGH ist aber nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage gem § 528 Abs 1 ZPO zulässig.
 
Nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei wiederaufgenommen werden, wenn sie in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
 
Die Frage, ab wann eine Partei imstande ist, die ihr bekanntgewordenen Tatsachen oder Beweismittel bei Gericht vorzubringen, womit die vierwöchige Notfrist des § 534 Abs 1 ZPO in Gang gesetzt wird (§ 534 Abs 2 Z 4 ZPO), hängt stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und begründet damit regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Jedenfalls oblag es der Wiederaufnahmsklägerin, darzutun, dass sie die gesetzliche Frist eingehalten hat.
 
Wiederaufnahmegrund ist nach dem Vorbringen der Klägerin, dass die Stadt Wien aufgrund des Bescheids des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 7. 7. 1970, Zl 61.661-I-1/70, Konsensinhaberin des Hochwasserschutzes sei. Abgesehen davon, dass sie auch in dritter Instanz nicht schlüssig darlegen kann, welchen Einfluss ein solcher Bescheid auf den zwischen ihr und der Beklagten am 24. 10. 2007 über eine Fläche von 922,5 m² abgeschlossenen Bestandvertrag haben soll, dessen Auflösung als Vorfrage für das Räumungsbegehren im wiederaufzunehmenden Verfahren zu prüfen war, ergibt sich bereits aus der von ihr mit der Wiederaufnahmsklage vorgelegten Urkunde, dass sich eine entsprechende Feststellung bereits im Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31. 3. 2016, AZ 30 Cg 24/14s, findet. Schon deshalb kann es keine erhebliche Rechtsfrage begründen, dass das Rekursgericht die am 7. 7. 2016 eingebrachte Wiederaufnahmsklage als verspätet erachtete. Warum die Wiedergabe des Bescheids in einem Urteil nicht fristauslösend gewesen sein soll, kann die Revisionswerberin nicht nachvollziehbar darstellen.
 
Die gem § 538 ZPO vorzunehmende Zulässigkeitsprüfung erfolgt vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung. Eine Verlesung von Akten, wie von der Wiederaufnahmsklägerin gefordert, kommt in diesem Stadium also nicht in Betracht. Gegenstand des Verfahrens AZ 5 C 1030/10b des Erstgerichts war die Verpflichtung der nunmehrigen Klägerin zur Räumung einzelner Bestandobjekte. Demgegenüber betraf das wiederaufzunehmende Verfahren ihre Verpflichtung zur Räumung einer konkret umschriebenen Fläche, sodass es nach ihrem Vorbringen unschlüssig bleiben muss, inwieweit in diesen Verfahren hervorgekommene Tatsachen auf das wiederaufzunehmende Verfahren von Einfluss sein sollen. Auch insoweit kann die Klägerin daher keine im Einzellfall aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen im Vorprüfungsverfahren (§ 538 ZPO) aufzeigen.
 

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