Ein Geständnis iSd § 266 ZPO liegt vor, wenn der Erklärung einwandfrei zu entnehmen ist, dass bestimmte Tatsachenbehauptungen des Gegners als richtig zugegeben werden
GZ 3 Ob 221/17x, 21.03.2018
OGH: Ein Geständnis iSd § 266 ZPO liegt vor, wenn der Erklärung einwandfrei zu entnehmen ist, dass bestimmte Tatsachenbehauptungen des Gegners als richtig zugegeben werden. Hier hat der Beklagte zwar zu Beginn des Verfahrens das Klagebegehren „aus prozessökonomischen Gründen dem Grunde nach außer Streit“ gestellt, gleichzeitig aber eingewendet, die Klägerin sei schon im Zeitpunkt der Operation nicht mehr einer geregelten Arbeit nachgegangen, wobei ihre gesundheitlichen Probleme (und nicht der zugestandene Behandlungsfehler im Zuge der Operation an der rechten Hand) der Grund dafür (gewesen) seien, dass sie den – unter anderem geltend gemachten – Verdienstentgang erlitten habe. Von einem „Anerkennen“ des diesbezüglichen Anspruchs der Klägerin dem Grunde nach kann daher keine Rede sein.