Eine Abfindung gem§ 269 ASVG ist dann nicht zu zahlen, wenn der andere Vertragsstaat nach einem Abkommen über die soziale Sicherheit „unterjährige“ österreichische Versicherungszeiten zu übernehmen, daher bei der Beurteilung von von ihm allenfalls zu erbringenden Leistungen (grundsätzlich) zu berücksichtigen hat; dies entspricht dem Zweck der Abfindung und der vom Gesetzgeber mit der Schaffung des § 8a SV-EG mit dem SRÄG 2011 verfolgten Intention: Eine Abgeltung der in Österreich bezahlten Sozialversicherungsbeiträge gem § 269 ASVG soll nicht in jenen Fällen erfolgen, in denen solche Zeiten vom anderen Vertragsstaat übernommen werden, sodass diese im anderen Vertragsstaat grundsätzlich leistungswirksam werden (können)
GZ 10 ObS 131/17p, 23.01.2018
OGH: Der Gesetzgeber hat mit § 8a SV-EG klargestellt, dass ein Anspruch auf Abfindung nach § 269 ASVG ausgeschlossen ist, wenn die österreichischen Versicherungszeiten von einem anderen Staat aufgrund eines Abkommens oder der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für die Pensionsberechnung nach dessen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden.
Die Abfindung gem § 269 ASVG hat nicht nur den bereits vom Berufungsgericht genannten Zweck, den Übergang in die durch den Tod des/der Versicherten eingetretene neue Situation für die Hinterbliebenen zu erleichtern. Sie dient auch dazu, dass nahe Angehörige eine pauschalierte Abgeltung für ansonsten zwecklos erbrachte Sozialversicherungsbeiträge erhalten. Denn eine Pflicht zur Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen, die nicht zu einer Sozialversicherungsleistung führen, ist dem österreichischen Sozialversicherungsrecht fremd und ergibt sich auch nicht aus § 269 ASVG.
Die Abkommen über die soziale Sicherheit verfolgen ihrerseits den Zweck, die im Hinblick auf ihre Gebietsbeschränktheit bei Auslandsbeziehungen eingeschränkten innerstaatlichen Gesetzgebungen auszudehnen und die sich daraus für die Wanderarbeitnehmer ergebenden Unzulänglichkeiten zu überwinden.
Für das Schicksal der in einem Vertragsstaat zurückgelegten „unterjährigen“, also weniger als 12 Versicherungsmonate umfassenden nicht honorierten Zeiten gibt es im Bereich der zwischenstaatlichen Abkommen über die soziale Sicherheit einerseits das Modell, dass solche Zeiten untergehen, daher auch im anderen Vertragsstaat nicht zu berücksichtigen sind (zB Art 10 Abs 2 AbkSozSi-Republik Korea, BGBl III 2010/83). Nach dem anderen Modell hat der andere Vertragsstaat solche „unterjährigen“ Versicherungszeiten so zu berücksichtigen, als wären es nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten. Diese Zeiten sind nicht nur zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zusammenzurechnen, sondern auch leistungsmäßig zu honorieren. Allerdings müssen unter Hinzurechnung der „unterjährigen“ Zeiten die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.
Zusammenfassend ergibt sich: Eine Abfindung gem§ 269 ASVG ist dann nicht zu zahlen, wenn der andere Vertragsstaat nach einem Abkommen über die soziale Sicherheit „unterjährige“ österreichische Versicherungszeiten zu übernehmen, daher bei der Beurteilung von von ihm allenfalls zu erbringenden Leistungen (grundsätzlich) zu berücksichtigen hat. Dies entspricht dem Zweck der Abfindung und der vom Gesetzgeber mit der Schaffung des § 8a SV-EG mit dem SRÄG 2011 verfolgten Intention: Eine Abgeltung der in Österreich bezahlten Sozialversicherungsbeiträge gem § 269 ASVG soll nicht in jenen Fällen erfolgen, in denen solche Zeiten vom anderen Vertragsstaat übernommen werden, sodass diese im anderen Vertragsstaat grundsätzlich leistungswirksam werden (können).