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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers beim Insichgeschäft

Als „übrige Geschäftsführer“, die einem Insichgeschäft zustimmen könnten, zählen nur alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer

29. 05. 2018
Gesetze:   §§ 15 ff GmbHG, § 25 GmbHG, § 1299 ABGB
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, Haftung des Geschäftsführers, Insichgeschäfte, Zustimmung, Genehmigung, Aufsichtsrat, übrige Geschäftsführer

 
GZ 6 Ob 11/18p, 28.02.2018
 
OGH: Den Geschäftsführer trifft die Beweislast, dass er die ihm nach § 25 GmbHG obliegende Sorgfalt angewendet hat. Es ist seine Sache zu behaupten und zu beweisen, dass sein Verhalten weder subjektiv noch objektiv sorgfaltswidrig war; er hat sich sowohl hinsichtlich des Verschuldens als auch hinsichtlich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu entlasten. Dabei handelt es sich um eine echte Beweislastumkehr, weshalb es beispielsweise für seine Entlastung nicht ausreicht, dass er bloß Umstände dartut, die seine Verantwortlichkeit ernstlich in Frage stellen.
 
Die Gesellschaft hat den Schaden dem Grunde und der Höhe nach, die Kausalität, die adäquate Verursachung und die inhaltliche Pflichtwidrigkeit oder die objektive Sorgfaltspflichtverletzung, nicht aber ein Verschulden zu behaupten und zu beweisen; dem Geschäftsführer obliegt dagegen der Beweis, dass sein Verhalten (jedenfalls) subjektiv nicht sorgfaltswidrig war.
 
Die Zustimmung oder Genehmigung zu einem Insichgeschäft kann nicht wieder vom Vertreter erteilt werden: Geht es um die Ausübung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH, dann müssen vielmehr - ungeachtet der sonstigen Regelungen der Vertretung - alle übrigen Geschäftsführer zustimmen. Ist nur ein einziger Geschäftsführer bestellt, dann muss entweder ein allfälliger Aufsichtsrat zustimmen, oder die Gesellschafter selbst müssen die Genehmigung erteilen, wozu allerdings die Einhaltung der für das Zustandekommen von Gesellschaftsbeschlüssen bestehenden Formvorschriften nicht erforderlich ist. Als „übrige Geschäftsführer“, die einem Insichgeschäft zustimmen könnten, zählen nur alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer.
 

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