Home

Zivilrecht

OGH: Beschädigung eines Trafohauses durch Baumstamm, welcher sich im Zuge des Taltransports (mittels behördlich genehmigter forstlicher Bringungsanlage) löste – zur Passivlegitimation iZm § 364a ABGB

Bereits das Berufungsgericht wies darauf hin, dass es sich beim Beklagten nicht um einen bloßen Werkunternehmer, sondern um den Betreiber der behördlich bewilligten Materialseilbahn, sohin einer behördlich genehmigten Anlage iSd § 364a ABGB handelte; hervorzuheben ist dazu, dass die Eingriffshaftung des § 364a ABGB denjenigen treffen soll, der die behördliche Anlage betreibt, dem daher der Eingriff gestattet wurde und der daher (wegen der Rechtfertigung der Eingriffe) nicht mehr den auf Rechtswidrigkeit und Verschulden beruhenden Schadenersatzansprüchen ausgesetzt ist; diesem kommt auch die Verfügungsgewalt und damit die Einflussmöglichkeit und Beherrschung von mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Gefahrenquellen zu; mit dem Betrieb der Anlage wird insofern auch der liegenschaftsspezifische Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission hergestellt; das Argument, dass die Anlage nur zur Erfüllung eines Werkvertrags mit einer dritten, vom Grundeigentümer verschiedenen Person betrieben wird, muss daneben in den Hintergrund treten; dass der Beklagte die klagsgegenständlichen Waldgrundstücke nach dem Revisionsvorbringen nur vorübergehend nutzte, steht dem hier nicht entgegen: Zum einen kann sich eine Genehmigung auch auf eine nur einmalige oder vorübergehende Tätigkeit beziehen; zum anderen ist nach dem Akteninhalt nicht zweifelhaft, dass die Schlägerungsarbeiten ohnehin über einen Zeitraum von mehreren Monaten (November 2010 bis April 2011) durchgeführt werden sollten; dem Beklagten ist hier auch nicht die Eigenschaft als Betreiber der Anlage abzusprechen, entspricht es doch schon seinem erstinstanzlichen Vorbringen, dass ihm die Errichtung und der Betrieb der Materialseilbahn bescheidmäßig bewilligt wurde

29. 05. 2018
Gesetze:   § 364a ABGB, § 364 ABGB
Schlagworte: Nachbarrecht, Immissionen genehmigter Anlagen, verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch, Passivlegitimation, Betreiber, Werkunternehmer

 
GZ 9 Ob 1/18i, 21.03.2018
 
OGH: Das in § 176 Abs 3 ForstG verankerte Haftungsprivileg des Waldeigentümers oder einer sonst an der Waldbewirtschaftung mitwirkenden Person steht der Annahme einer nachbarrechtlichen Gefährdungshaftung nicht entgegen.
 
Nach § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Nach § 364a ABGB ist jedoch, wenn die Beeinträchtigung durch eine behördlich genehmigte Anlage verursacht wird, der Grundbesitzer nur berechtigt, den Ersatz des zugefügten Schadens gerichtlich zu verlangen, auch wenn der Schaden durch Umstände verursacht wird, auf die bei der behördlichen Verhandlung keine Rücksicht genommen wurde.
 
Die stRsp billigt einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB auch dann zu, wenn sich aus der Interessenlage ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu dieser Bestimmung ergeben. Eine § 364a ABGB analoge Situation wird etwa in Fällen angenommen, in denen durch eine Baubewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorgerufen und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird, dass der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muss, so va bei behördlich genehmigten Bau- und Abbrucharbeiten oder Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrsflächen und Erholungsflächen.
 
Der Anspruch auf Ersatz des Schadens nach § 364a ABGB (analog) ist als Ausgleichsanspruch anzusehen und wird daher ohne Rücksicht auf Verschulden gewährt. Auf die Frage, ob die Arbeiten fachgerecht durchgeführt wurden, kommt es dabei nicht an.
 
Der Beklagte richtet sich in der außerordentlichen Revision gegen die Annahme seiner Passivlegitimation.
 
Nach der Rsp haftet nicht nur der Eigentümer des Nachbargrundstücks für den durch Immissionen der in § 364a ABGB umschriebenen Art verursachten Schaden, sondern jeder, der die Beeinträchtigung durch eine, wenn auch behördlich genehmigte Anlage herbeiführt. Der Anspruch besteht nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jeden, der das Grundstück für seine Zwecke nutzt, wobei eine Beziehung zum emittierenden Grundstück bzw ein „gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission“ gefordert wird. Ein allfälliges Vertragsverhältnis zum Grundeigentümer, das dem Störer die Benützung der emittierenden Liegenschaft ermöglicht, schließt das für die Passivlegitimation erforderliche Handeln für eigene Zwecke keineswegs aus. Ein Bauunternehmer, der auf dem emittierenden Grundstück Bauarbeiten durchführt, ist aber aufgrund des mit dem Grundeigentümer bestehenden Werkvertrags gerade nicht zu der von der Rsp geforderten Benützung der Liegenschaft berechtigt; der für die Annahme seiner Passivlegitimation erforderliche Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission liegt bei ihm aufgrund seiner eingeschränkten Befugnisse nicht vor.
 
Eben diese Rsp führt der Beklagte für seinen Standpunkt ins Treffen, die Errichtung der Materialseilbahn habe lediglich der Erfüllung seines Werkvertrags mit dem Holzindustrieunternehmen gedient.
 
Bereits das Berufungsgericht wies darauf hin, dass es sich beim Beklagten nicht um einen bloßen Werkunternehmer, sondern um den Betreiber der behördlich bewilligten Materialseilbahn, sohin einer behördlich genehmigten Anlage iSd § 364a ABGB handelte. Hervorzuheben ist dazu, dass die Eingriffshaftung des § 364a ABGB denjenigen treffen soll, der die behördliche Anlage betreibt, dem daher der Eingriff gestattet wurde und der daher (wegen der Rechtfertigung der Eingriffe) nicht mehr den auf Rechtswidrigkeit und Verschulden beruhenden Schadenersatzansprüchen ausgesetzt ist. Diesem kommt auch die Verfügungsgewalt und damit die Einflussmöglichkeit und Beherrschung von mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Gefahrenquellen zu. Mit dem Betrieb der Anlage wird insofern auch der liegenschaftsspezifische Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission hergestellt. Das Argument, dass die Anlage nur zur Erfüllung eines Werkvertrags mit einer dritten, vom Grundeigentümer verschiedenen Person betrieben wird, muss daneben in den Hintergrund treten.
 
Dass der Beklagte die klagsgegenständlichen Waldgrundstücke nach dem Revisionsvorbringen nur vorübergehend nutzte, steht dem hier nicht entgegen: Zum einen kann sich eine Genehmigung auch auf eine nur einmalige oder vorübergehende Tätigkeit beziehen. Zum anderen ist nach dem Akteninhalt nicht zweifelhaft, dass die Schlägerungsarbeiten ohnehin über einen Zeitraum von mehreren Monaten (November 2010 bis April 2011) durchgeführt werden sollten.
 
Dem Beklagten ist hier auch nicht die Eigenschaft als Betreiber der Anlage abzusprechen, entspricht es doch schon seinem erstinstanzlichen Vorbringen, dass ihm die Errichtung und der Betrieb der Materialseilbahn bescheidmäßig bewilligt wurde, sowie seinem Selbstverständnis (s Aussage des Beklagten, ON 10 S 3 = AS 103).
 
Der Betrieb der Anlage erfolgte auch weder im Auftrag noch aufgrund einer anderen vertraglichen Beziehung von Liegenschaftseigentümern mit dem Beklagten.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at