Bei dieser nicht fest eingebauten Decke (das Regalsystem wurde von der klagenden Partei finanziert und kann bei einer Räumung ohne jegliche bauliche Maßnahmen wieder entfernt werden), handelt es sich nicht um eine „Zwischendecke“ und ist bei der Berechnung der Nutzfläche daher nicht zu berücksichtigen
GZ 6 Ob 73/18f, 26.04.2018
OGH: Nach der Rsp sind Zwischendecken bei der Berechnung der Nutzfläche grundsätzlich zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass es sich bei der „Zwischendecke“ nicht um eine fest eingebaute Decke, sondern eine durch ein mit dem Gebäude nicht fest verbundenes Regalsystem geschaffene Fläche handelt, wobei dieses Regalsystem von der klagenden Partei finanziert wurde und bei einer Räumung ohne jegliche bauliche Maßnahmen wieder entfernt werden kann. Auf diese Besonderheit des Sachverhalts geht die Beklagte weder in ihrer Berufung noch in der Revision ein. Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage davon ausgingen, dass es sich dabei nicht um eine „Zwischendecke“ handelt, ist darin keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.