Kündigt der Hauptmieter das Mietverhältnis auf, bevor er die Wohnung verlässt, so übernimmt der Angehörige das Bestandverhältnis nur in dem aufgekündigten Zustand, er übernimmt es aber; bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist der Angehörige daher kraft Vertragsübernahme nach § 12 Abs 1 MRG Hauptmieter; die Räumungsklage ist gegen ihn zu richten
GZ 8 Ob 8/18m, 23.03.2018
OGH: Kündigt der Hauptmieter das Mietverhältnis auf, bevor er die Wohnung verlässt, so übernimmt der Angehörige das Bestandverhältnis nur in dem aufgekündigten Zustand, er übernimmt es aber. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist der Angehörige daher kraft Vertragsübernahme nach § 12 Abs 1 MRG Hauptmieter. Die Räumungsklage ist gegen ihn zu richten.