Die Frage, ob im Licht der Rsp des EuGH nach Nichtigerklärung einer Vertragsklausel eine ergänzende Vertragsauslegung zulässig ist, kann nicht im Verbandsprozess geklärt werden; die Zulässigkeit und gegebenenfalls der Inhalt einer zur Lückenfüllung vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung müssen mangels Einigung der Parteien dem Gericht vorbehalten bleiben und erforderlichenfalls im Individualprozess geklärt werden
GZ 7 Ob 168/17g, 21.03.2018
OGH: Das Berufungsgericht ist in seiner rechtlichen Beurteilung vorrangig davon ausgegangen, dass das Fehlen einer Wertanpassungsklausel für den Bereich der Rechtsschutzversicherung unproblematisch sei, deshalb keine Vertragslücke vorliege und damit auch kein Bedarf nach einer ergänzenden Vertragsauslegung bestehe.
Ob nun tatsächlich eine Vertragslücke auch dann verneint werden kann, wenn die Parteien – wie hier – eine vertragliche Regelung gerade zur Wertanpassung getroffen haben, soll dahingestellt bleiben. Selbst wenn man nämlich iSd von der Beklagten vertretenen Standpunkts das Vorliegen einer Vertragslücke bejahen wollte, ist daraus, wie zu zeigen sein wird, im Ergebnis nichts zu gewinnen.
Nach § 28a Abs 1 KSchG kann, wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern iZm der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt, und dadurch jeweils die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, unbeschadet des § 28 Abs 1 KSchG auf Unterlassung geklagt werden.
§ 28a KSchG erweitert den Anwendungsbereich der Verbandsklagen auf gesetzwidrige Geschäftspraktiken von Unternehmern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern, beschränkt auf die in § 28a Abs 1 KSchG angegebenen Vertragsverhältnisse und außervertraglichen Rechtsverhältnisse. Der Unterlassungsanspruch gem § 28a KSchG setzt (ua) voraus, dass das beanstandete Verhalten die „allgemeinen Interessen der Verbraucher“ beeinträchtigt. Die beanstandete Verhaltensweise muss daher für eine Vielzahl von Verträgen oder außervertraglichen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sein. Nach den Materialien ist dies va bei gesetzwidrigen Verhaltensweisen im Massengeschäft der Fall. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weil der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zahlreiche Kunden der Beklagten, einer großen österreichischen Versicherung, betrifft.
Der Fachsenat hat in einem vergleichbaren Fall zu 7 Ob 11/14i das Vorliegen einer gesetzwidrigen Geschäftspraxis erkannt und die Rechtsansicht vertreten, dass die Frage, ob im Licht der Rsp des EuGH nach Nichtigerklärung einer Vertragsklausel eine ergänzende Vertragsauslegung zulässig ist, nicht im Verbandsprozess geklärt werden könne. Die Zulässigkeit und gegebenenfalls der Inhalt einer zur Lückenfüllung vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung müssten mangels Einigung der Parteien dem Gericht vorbehalten bleiben und erforderlichenfalls im Individualprozess geklärt werden.
Der 1. Senat vertrat in der E 1 Ob 37/14v die Rechtsansicht, dass die systematisch gehandhabte Praxis, durch Vorschiebung eindeutig nicht tauglicher Rechtsgründe Konsumenten als ehemalige Partner eines Vermögensverwaltungsvertrags zur Zahlung jener Beträge zu veranlassen, die in einer rechtskräftig als nach dem KSchG unzulässig erkannten Klausel ihrer AGB festgelegt waren, eine über Unterlassungsklage nach § 28a KSchG zu verbietende Geschäftspraxis sei. Die Frage der Zulässigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung im Verbandsprozess könne bei diesem Ergebnis auf sich beruhen.
Der Fachsenat hält trotz der im Schrifttum geäußerten Bedenken an dem zu 7 Ob 11/14i gewonnenen Ergebnis fest:
Die Beklagte geht im Wesentlichen davon aus, dass das von der Klägerin beanstandete Schreiben mit der „Klausel NEU“ zur Klarstellung der Rechtslage notwendig sei und damit die vom Fachsenat in der Entscheidung im Vorprozess vertretene Rechtsansicht umgesetzt werde. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass die Rechtslage nach dem Vorprozess insofern völlig zweifelsfrei klargestellt ist, als die dort als nichtig erkannten Klauseln unwirksam sind, ersatzlos entfallen und daher nicht mehr Teil des Vertrags mit den betreffenden Versicherungsnehmern sind. Ob sich bei Unwirksamkeit einer Klausel, die dispositives Recht abbedingen sollte, die Vertragslücke insofern ipso iure schließt, als wieder dispositives Recht an die Stelle der weggefallenen vertraglichen Vereinbarung tritt, ist hier nicht zu beurteilen. Auf eine solche dispositive gesetzliche Regelung beruft sich die Beklagte nämlich nicht; sie stützt sich vielmehr auf eine vermeintlich zulässige einseitig vorgegebene „ergänzende Vertragsauslegung“ zum Zweck der Schließung der nach dem Entfall der Klauseln entstandenen „Vertragslücke“.
Treten nach Abschluss der Vereinbarung Problemfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zwecks sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien für diesen Fall vereinbart hätten (ergänzende Vertragsauslegung). Als Mittel der ergänzenden Vertragsauslegung kommen der hypothetische Parteiwille, die Übung des redlichen Verkehrs, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Verkehrsauffassung in Betracht, wobei es unter diesen Aspekten keine feste Rangfolge gibt, sondern unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten die Lücke so zu schließen ist, wie es der Gesamtregelung des Vertrags gemessen an der Parteienabsicht am besten entspricht.
Der Vorwurf gegenüber der Beklagten besteht – entgegen der im Schrifttum verschiedentlich vertretenen Ansicht – nicht lediglich darin, bislang ungeklärte oder zweifelhafte Ansprüche geltend zu machen, die allein die Beklagte nach eigenem Auslegungsverständnis für berechtigt, angemessen und rechtsrichtig hält. Der Beklagten ist vielmehr anzulasten, dass sie ihren Versicherungsnehmern nicht etwa eine Änderung der AGB anbietet, sondern den Eindruck erweckt, sie könne sich auf eine gesicherte Rechtslage stützen, durch einseitige Willenserklärung mit konstitutiver Wirkung die für nichtig erkannten Klauseln ergänzen und auf diese Weise rechtmäßig eine Zahlungspflicht ableiten, der sich der Versicherungsnehmer nur durch einen Prozess entziehen könne. Damit wird die Rechtslage zur Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens unrichtig dargestellt und der Versicherungsnehmer insbesondere durch Androhung der Notwendigkeit eines Rechtsstreits dahin unter Druck gesetzt, sich dem einseitig vorgetragenen Standpunkt der Beklagten zu fügen, noch dazu – im Gegensatz zur Bedingungslage des Vorprozesses verschärfend – ohne Möglichkeit, sich der Prämienanpassung zu entziehen. Durch diese unrichtige Darstellung der Sach- und Rechtslage verstößt die Beklagte in ihren auch als „allgemeine Geschäftsbedingungen“ bzw „Vertragsformblätter“ zu wertenden Schreiben jedenfalls gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. Damit erweisen sich die Begehren der Klägerin nach §§ 28, 28a KSchG als berechtigt.