Der mit einer „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ festgestellte Ausschluss künftiger Unfallfolgen ist der Feststellung des („gänzlichen“ oder „absoluten“) Ausschlusses gleichzuhalten; eine derartige Feststellung bedeutet kein Minus gegenüber einem „absoluten“ Ausschluss; dies könnte ohne wörtliche Übernahme der Diktion des Sachverständigen mit einer (bloß) auf Ausschluss lautenden Tatsachenfeststellung verdeutlicht werden; denn es kommt für das Feststellungsinteresse nur darauf an, ob die Möglichkeit künftiger Schäden ausgeschlossen ist oder nicht
GZ 2 Ob 11/18h, 22.03.2018
OGH: Für die Lösung des vorliegenden Falls ist die Frage bedeutsam, ob die Rsp, die für die Verneinung des Feststellungsinteresses auch den mit einer „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ feststellbaren Ausschluss künftiger Unfallfolgen genügen lässt, zu derjenigen, nach der dieser Ausschluss „schlechthin und absolut“ bzw „gänzlich und bestimmt“ sein müsse, in einem tatsächlichen oder nur in einem scheinbaren Widerspruch steht. Nach Auffassung des Senats trifft letzteres zu. Für diesen Befund sind nach neuerlicher Prüfung der Rechtslage folgende Erwägungen maßgeblich:
Die Rsp veranschaulicht sehr deutlich, dass sich schon feine sprachliche Differenzierungen in den Tatsachenfeststellungen auf die Beurteilung des Feststellungsinteresses entscheidend auswirken können. Die Appelle von Danzl und Huber an die Tatsacheninstanzen, die Sachverständigen zu klaren und eindeutigen Aussagen anzuhalten und erforderlichenfalls auf Verdeutlichung zu dringen, sind daher verständlich und richtig, treffen aber nicht ganz den Kern des Problems. Denn es liegt allein an den Tatsacheninstanzen, ihre Feststellungen klar und eindeutig zu formulieren.
Für das Feststellungsinteresse kommt es nur darauf an, ob künftige Unfallfolgen ausgeschlossen werden können oder nicht. Dabei handelt es sich um eine Tatfrage. Grundlage für die Feststellungen der Tatsacheninstanzen sind idR die von den Sachverständigen in ihren Gutachten geäußerten Prognosen, mit welcher Wahrscheinlichkeit künftige Unfallschäden eintreten werden oder auszuschließen sind. Es ist die Aufgabe der Tatsacheninstanzen, aufgrund dieser Prognose die notwendigen Schlüsse zu ziehen und eine eindeutige Feststellung dahin zu treffen, ob der Eintritt künftiger Unfallfolgen ausgeschlossen ist oder nicht. Die wörtliche Wiedergabe der Prognose in den Feststellungen wird dieser Anforderung hingegen häufig nicht gerecht.
Lautet die Prognose dahin, dass künftige Unfallfolgen „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ ausgeschlossen werden können, und wird sie als Tatsachenfeststellung wörtlich wiedergegeben, rechtfertigt dies deren Auslegung iSd Ausschlusses künftiger Schäden. Denn Tatsachenfeststellungen können (auch) im Zivilprozess niemals mit absoluter Sicherheit getroffen werden. Der Beweis der höchsten, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ist folglich dem vollen Beweis gleichgestellt. Soweit aus der E 4 Ob 46/06b anderes abgleitet werden könnte, wird diese Auffassung vom erkennenden Senat nicht geteilt.
Für den vorliegenden Fall ist daraus zu folgern, dass der Eintritt künftiger Unfallfolgen auf Tatsachenebene ausgeschlossen wurde. Dies hätte zwar mit einer entsprechenden Feststellung klarer zum Ausdruck gebracht werden können. Dessen ungeachtet haben aber die Vorinstanzen auch auf der Grundlage der tatsächlich getroffenen Feststellung das Feststellungsinteresse des Klägers im Einklang mit der Rsp des OGH verneint.