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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob der Haftungsausschluss des § 2 Abs 3 AHG auch bei der Entscheidung über die Anonymisierung eines höchstgerichtlichen Erkenntnisses zum Tragen kommt

Durch die Klarstellung in den Erläuterungen zu § 43 Abs 8 VwGG, dass die Anonymisierung von Erkenntnissen des VwGH den Regeln des OGHG angeglichen werden soll, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die für den OGH geltenden Grundsätze auch für die Anordnungen nach § 43 Abs 8 VwGG gelten; Anordnungen nach dieser Gesetzesstelle sind daher als Rechtsprechungstätigkeit ebenfalls nicht losgelöst von der Beschlussfassung in der Sache zu sehen, sondern sind Teil des Entscheidungsvorgangs; daraus folgt für die hier interessierende Frage, dass die Beschlussfassung, ob und in welchem Umfang persönliche Daten des Klägers im Beschluss des VwGH unkenntlich zu machen waren, als Rechtsprechungstätigkeit dem erkennenden Senat im Zuge der Entscheidungsfindung zufiel; eine Differenzierung nach meritorischer und nicht meritorischer Entscheidung, wie sie der Revisionswerber anstrebt, um daraus eine Säumnis des Senats mit einer Beschlussfassung über die Unkenntlichmachung von persönlichen Daten abzuleiten, kommt nicht in Betracht, sodass auch die vom VfGH in seiner Entscheidung G 64/10 dargelegten Grundsätze nicht zum Tragen kommen; Fragen der Anonymisierung werden vom erkennenden Senat iZm dem Entscheidungsvorgang in der Sache gelöst und sind im Lichte des § 2 Abs 3 AHG Teil davon; wie aus der Sachentscheidung eines Höchstgerichts selbst, können daher auch aus den mit deren Anonymisierung zusammenhängenden Frage keine Ersatzansprüche abgeleitet werden

29. 05. 2018
Gesetze:   § 2 AHG, § 43 VwGG, § 15 OGHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Haftungsausschluss, Anonymisierung eines höchstgerichtlichen Erkenntnisses, Beschluss

 
GZ 1 Ob 22/18v, 21.03.2018
 
OGH: Die Bestimmung des § 2 Abs 3 AHG ordnet ohne jede Einschränkung an, dass aus einem Erkenntnis der Höchstgerichte kein Ersatzanspruch abgeleitet werden kann. Gerechtfertigt ist dieser Haftungsausschluss, weil es sonst zu einer nachträglichen Überprüfung eines höchstgerichtlichen Erkenntnisses durch ein ordentliches Gericht (das Amtshaftungsgericht) käme und jede andere Regelung theoretisch zu einer unendlichen Prozesskette führen könnte. Durch diese Norm wird eine Grenze des Rechtsschutzes statuiert, um letztlich eine endgültige Entscheidung zu gewährleisten.
 
Unter Erkenntnis iSd § 2 Abs 3 AHG ist jede Art von Entscheidung durch ein Höchstgericht zu verstehen, in welcher verfahrensrechtlich vorgesehenen Weise auch immer sie gefällt wird. Zuletzt hat der erkennende Senat ausgesprochen, dass auch die Entscheidung eines Kollegialorgans eines Höchstgerichts über einen Dreiervorschlag in einem Besetzungsverfahren als Erkenntnis iSd § 2 Abs 3 AHG zu werten ist, weil damit weisungsfreie und unabhängige Gerichtsbarkeit ausgeübt wird, sodass das Ergebnis eines solchen Willensbildungsprozesses ebenfalls keine Grundlage von Amtshaftungsansprüchen darstellt.
 
Nach § 43 Abs 8 VwGG idgF sind zur Herstellung der für die Kenntnis durch jedermann bestimmten Ausdrucke (Speicherungen auf Datenträgern) personenbezogene Daten im Erkenntnis nur soweit unkenntlich zu machen, als es die berechtigten Interessen der Parteien an der Geheimhaltung dieser Daten gebieten (wie etwa Umstände des Privat- und Familienlebens, Steuergeheimnis), ohne hiedurch die Verständlichkeit des Erkenntnisses zu beeinträchtigen. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung hat die Anordnungen hiefür der erkennende Senat, in Fällen des § 14 Abs 2 der Berichter zu beschließen. § 14 Abs 2 VwGG regelt diejenigen Anordnungen, die der Berichter ohne Senatsbeschluss trifft.
 
Die Regelung des § 43 Abs 8 VwGG geht auf die Novelle BGBl 1997/88 zurück, mit der ausdrücklich eine Angleichung an die Bestimmungen über die Anonymisierung von Erkenntnissen, wie sie das OGHG in der damaligen Fassung vorsah, bezweckt war. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollte dadurch klargestellt werden, dass die Letztverantwortung für die Frage, ob und in welchem Umfang ein Erkenntnis zu anonymisieren ist, beim erkennenden Senat und damit beim unabhängigen Richter liegt, weil damit schon bei der Formulierung des Erkenntnisses darauf Bedacht genommen werden kann.
 
Diese Erläuterungen bezogen sich auf § 15a OGHG idF BGBl 1991/20. Dessen Abs 3 ordnete an, dass in den Abdrucken die Namen und Anschriften der Parteien, Zeugen und sonstigen Betroffenen, zB durch Abkürzungen, unkenntlich zu machen waren, soweit das Verständnis der Entscheidung dadurch nicht beeinträchtigt wurde. Nach § 15a Abs 4 OGHG idF BGBl 1991/20 hatte diese Anordnungen der erkennende Senat bei der Beschlussfassung zu treffen.
 
Eine korrespondierende Regel enthält nunmehr § 15 Abs 5 OGHG idF BGBl I 2001/95. Auch danach hat der erkennende Senat die Anordnungen nach Abs 4 leg cit (das betrifft die Anonymisierung) bei der Beschlussfassung zu treffen. Mit dem Ausdruck „Beschlussfassung“ ist der Entscheidungsvorgang des Senats gemeint.
 
Für den Fall, dass der Senat anordnet, von der Veröffentlichung einer Entscheidung in der Datenbank (RIS) abzusehen (§ 15 Abs 2 OGHG), ist anerkannt, dass es sich dabei um einen Teil der rechtsprechenden Tätigkeit im Rahmen der Entscheidungsfindung handelt. Das gilt auch für die Frage, ob eine bereits in der Entscheidungsdokumentation Justiz veröffentlichte Entscheidung wieder zu löschen ist. Für die Anordnungen über die Anonymisierung (§ 15 Abs 5 OGHG) kann nach der Systematik des Gesetzes nichts anderes gelten. Auch bei diesen handelt es sich um Akte der rechtsprechenden Tätigkeit, die vom jeweiligen Senat im Rahmen der Entscheidungsfindung ausgeübt werden und daher vom Entscheidungsvorgang in der Sache nicht getrennt betrachtet werden können. Anders als etwa nach der Rechtslage in Deutschland ist die Anonymisierung von Entscheidung nach dem OGHG rechtsprechende Tätigkeit und nicht Aufgabe der Justizverwaltung.
 
Durch die Klarstellung in den Erläuterungen zu § 43 Abs 8 VwGG, dass die Anonymisierung von Erkenntnissen des VwGH den Regeln des OGHG angeglichen werden soll, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die für den OGH geltenden Grundsätze auch für die Anordnungen nach § 43 Abs 8 VwGG gelten. Anordnungen nach dieser Gesetzesstelle sind daher als Rechtsprechungstätigkeit ebenfalls nicht losgelöst von der Beschlussfassung in der Sache zu sehen, sondern sind Teil des Entscheidungsvorgangs.
 
Daraus folgt für die hier interessierende Frage, dass die Beschlussfassung, ob und in welchem Umfang persönliche Daten des Klägers im Beschluss des VwGH 2012/10/0231 unkenntlich zu machen waren, als Rechtsprechungstätigkeit dem erkennenden Senat im Zuge der Entscheidungsfindung zufiel. Eine Differenzierung nach meritorischer und nicht meritorischer Entscheidung, wie sie der Revisionswerber anstrebt, um daraus eine Säumnis des Senats mit einer Beschlussfassung über die Unkenntlichmachung von persönlichen Daten abzuleiten, kommt nicht in Betracht, sodass auch die vom VfGH in seiner Entscheidung G 64/10 dargelegten Grundsätze nicht zum Tragen kommen. Fragen der Anonymisierung werden vom erkennenden Senat iZm dem Entscheidungsvorgang in der Sache gelöst und sind im Lichte des § 2 Abs 3 AHG Teil davon. Wie aus der Sachentscheidung eines Höchstgerichts selbst, können daher auch aus den mit deren Anonymisierung zusammenhängenden Frage keine Ersatzansprüche abgeleitet werden.
 
Ob die Nennung des früheren und nunmehrigen Familiennamens des Klägers in der Wiedergabe des Sachverhalts auf einem schuldhaften und rechtswidrigen Organverhalten beruht, wie er behauptet, ist infolge des Haftungsausschlusses nicht zu prüfen; seinen Ausführungen zu § 1328a ABGB kommt schon aus diesem Grund keine Relevanz zu.
 
Der OGH hat § 2 Abs 3 AHG wiederholt für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet. Auch der VfGH hegt keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität dieser Bestimmung. Für einen Antrag gem Art 89 Abs 2 B-VG besteht daher keine Veranlassung.
 
Schäden aus Fehlern bei der Führung einer automationsunterstützten Datenverarbeitung macht der Kläger nicht geltend, sodass bereits das Berufungsgericht zutreffend jene Gründe herausgearbeitet hat, nach der auch eine analoge Anwendung des § 15 Abs 6 OGHG keine taugliche Grundlage für einen Schadenersatzanspruch sein kann (§ 510 Abs 3 ZPO).
 
 

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