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VwGH: Zur Frage, ob aufgrund der Bestimmungen der §§ 8 AVG iVm § 102 Abs 1 sowie § 104a WRG iVm Art 9 Abs 3 des Aarhus-Übereinkommens Umweltorganisationen in einem wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren Parteistellung einzuräumen ist

Eine ausdrückliche Zuerkennung einer Parteistellung einer Umweltorganisation als Formalpartei, wo die Berührung subjektivöffentlicher Rechte nicht nachgewiesen werden müsste, findet sich im WRG nicht; Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein VwG hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage unmittelbar zusammen; der Verlust der Parteistellung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde führt daher in einem Bewilligungsverfahren auch zum Verlust der Beschwerdelegitimation an das VwG; daraus ergibt sich (im Lichte des Erkenntnisses des EuGH vom 20. Dezember 2017, C-664/15, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation), dass der Umweltorganisation die Stellung als Partei im behördlichen Verfahren nicht verwehrt werden kann; sonst hätte das Beschwerderecht keine praktische Wirksamkeit, ja wäre ausgehöhlt, was nicht mit Art 9 Abs 3 des Übereinkommens von Aarhus iVm Art 47 GRC vereinbar wäre

28. 05. 2018
Gesetze:   § 102 WRG, § 104a WRG, § 8 AVG, Art 9 Aarhus-Übereinkommen, Art 47 GRC, Art 132 B-VG
Schlagworte: Wasserrecht, Bewilligungsverfahren, Beschwerdelegitimation, Parteistellung, Umweltorganisationen

 
GZ Ra 2015/07/0152, 28.03.2018
 
VwGH: Es trifft zu, dass sich im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren der Parteienkreis nach § 102 Abs 1 lit a und lit b WRG bestimmt. Auch wenn dieser Aufzählung kein abschließender Charakter zukommt, kommt eine darauf gründende Parteistellung für Umweltorganisationen, denen keine subjektivöffentlichen Rechte zukommen, nicht in Betracht. Eine ausdrückliche Zuerkennung einer Parteistellung einer Umweltorganisation als Formalpartei, wo die Berührung subjektivöffentlicher Rechte nicht nachgewiesen werden müsste, findet sich im WRG nicht. Vor dem Hintergrund der innerstaatlichen Rechtslage kam der revisionswerbenden Partei daher keine Parteistellung zu.
 
Eine solche Parteistellung einer Umweltorganisation ergibt sich aber - wie dem Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017, C-664/15, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, zu entnehmen ist - unmittelbar aus dem Unionsrecht.
 
Zwar verpflichtet Art 9 Abs 3 des Übereinkommens von Aarhus als solcher die Mitgliedstaaten nicht grundsätzlich, einer Umweltorganisation wie der revisionswerbenden Partei ein Recht auf Beteiligung am Bewilligungsverfahren vor der Behörde zu gewähren. Etwas anderes gilt aber, wenn nach dem einschlägigen nationalen Recht die Parteistellung eine zwingende Voraussetzung für die Erhebung einer Klage beim VwG gegen die am Ende des Verwaltungsverfahrens ergehende behördliche Entscheidung ist.
 
Eine solche Verknüpfung ist nach der derzeitigen innerstaatlichen Rechtslage aber gegeben.
 
Gem Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Demnach können nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem VwG geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde.
 
Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein VwG hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen. Der Verlust der Parteistellung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde führt daher in einem Bewilligungsverfahren auch zum Verlust der Beschwerdelegitimation an das VwG.
 
Daraus ergibt sich im Lichte des zitierten Erkenntnisses des EuGH, dass der Umweltorganisation die Stellung als Partei im behördlichen Verfahren nicht verwehrt werden kann. Sonst hätte das Beschwerderecht keine praktische Wirksamkeit, ja wäre ausgehöhlt, was nicht mit Art 9 Abs 3 des Übereinkommens von Aarhus iVm Art 47 GRC vereinbar wäre.
 
Das LVwG hätte der revisionswerbenden Partei daher die Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht versagen dürfen. Es wäre vielmehr gehalten gewesen, entgegenstehendes innerstaatliches Recht unangewendet zu lassen und § 8 AVG unionsrechtskonform iSe Zuerkennung der Parteistellung an die revisionswerbende Partei auszulegen.
 
 

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