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Baurecht

VwGH: § 24 VwGVG – Absehen von einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG iZm Einwendungen gegen ein Bauvorhaben

Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren stehen in so engem Zusammenhang mit Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Nachbargrundstück und dessen Wert bzw auf den ungestörten Genuss des Eigentums am Nachbargrundstück, dass sie als "civil rights" iSd Art 6 EMRK anzusehen sind; bei sachverhaltsbezogenem Vorbringen der bf Parteien ist vom VwG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dies sogar dann, wenn kein Antrag auf eine solche gestellt worden ist

28. 05. 2018
Gesetze:   § 24 VwGVG, Art 6 EMRK
Schlagworte: Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, Verwaltungsgericht, Absehen von einer mündlichen Verhandlung, sachverhaltsbezogene Vorbringen, civil right

 
GZ Ra 2016/05/0027, 20.03.2018
 
VwGH: Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren stehen in so engem Zusammenhang mit Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Nachbargrundstück und dessen Wert bzw auf den ungestörten Genuss des Eigentums am Nachbargrundstück, dass sie als "civil rights" iSd Art 6 EMRK anzusehen sind.
 
In Bezug auf § 24 Abs 4 VwGVG hat der VwGH bereits wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen gehabt hat. Ferner kommt eine ergänzende Beweiswürdigung durch das VwG regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung in Frage. Bei maßgeblichem sachverhaltsbezogenen Vorbringen der bf Parteien ist ebenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dies sogar dann, wenn kein Antrag auf eine solche gestellt worden ist.
 
Der Erst- und der Zweitrevisionswerber haben in der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde ein Vorbringen hinsichtlich des Ausmaßes der zu erwartenden Immissionen erstattet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
 
Im Verfahren vor dem VwG lag ein maßgebliches sachverhaltsbezogenes Vorbringen der Revisionswerber - betreffend die von den Revisionswerbern behaupteten Immissionen - vor, das vom VwG gewürdigt wurde. Auf dem Boden der dargestellten Rsp wäre im vorliegenden Fall daher eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen. Ist eine Verhandlung nach Art 6 EMRK geboten, dann ist eine Prüfung der Relevanz der Unterlassung einer solchen Verhandlung nicht durchzuführen.
 
 

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