Im Fall einer mangelhaften Arbeitgebererklärung ist deren Ergänzung zu beauftragen; die Durchführung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens durfte daher nicht von vornherein abgelehnt werden; auch das Beharren auf der Vorlage eines Vermittlungsauftrages ist irrelevant, weil bereits in der Arbeitgebererklärung unzweifelhaft angegeben wurde, die Vermittlung von Ersatzkräften zu wünschen; damit bedarf es zusätzlich keines weiteren Vermittlungsauftrages mehr, weil das Ziel der Arbeitsvermittlung durch das AMS von Amts wegen anzustreben ist
GZ Ra 2017/09/0040, 21.03.2018
VwGH: Wenn die Revisionswerberin im Hinblick auf unpräzise Angaben zur Berufsbezeichnung und Tätigkeitsbeschreibung ein Abweichen vom Erkenntnis des VwGH vom 10. September 2015, Ro 2015/09/0011, aufzeigen möchte, ist damit für die Revisionswerberin nichts gewonnen, weil hier die Berufsbezeichnung präziser ist als in dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Fall. Der Begriff "IT-Manager" ist im Zusammenhalt mit der in der Arbeitgebererklärung spezifizierten Tätigkeitsbeschreibung ausreichend klar.
Die Revisionswerberin hat keine Arbeitsmarktprüfung durchgeführt und begründet dies in den Revisionsausführungen damit, dass keine ausreichend konkreten Angaben zur Berufsbezeichnung und keine präzise Tätigkeitsbeschreibung vorlagen. Auch wenn Aufgabe der Behörde lediglich die Prüfung ist, ob die von der Arbeitskraft zu leistenden Tätigkeiten konkret umschrieben sind, in den betrieblichen Notwendigkeiten ihre Deckung finden und die darüber erbrachten Nachweise ausreichen, so das zitierte Erkenntnis vom 10. September 2015, ist ausgehend von der Zulassungsbegründung eine Abweichung von der Rsp des VwGH nicht zu erkennen.
Es wäre der Revisionswerberin im Übrigen im Fall von Unklarheiten freigestanden, den Mitbeteiligten die Möglichkeit zur Einräumung einer Stellungnahme zur allfälligen Konkretisierung der Umschreibung der Tätigkeit zu geben. Im Fall einer mangelhaften Arbeitgebererklärung ist deren Ergänzung zu beauftragen. Die Durchführung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens durfte daher nicht von vornherein abgelehnt werden. Zu einer Präzisierung der beruflichen Tätigkeit wurden die Mitbeteiligten entgegen den Revisionsausführungen nämlich nicht aufgefordert.
Auch das Beharren auf der Vorlage eines Vermittlungsauftrages ist daher irrelevant, weil bereits in der Arbeitgebererklärung unzweifelhaft angegeben wurde, die Vermittlung von Ersatzkräften zu wünschen. Damit bedarf es zusätzlich keines weiteren Vermittlungsauftrages mehr, weil das Ziel der Arbeitsvermittlung durch das AMS von Amts wegen anzustreben ist.
Mit dem Verweis, der Dienstvorvertrag sei nicht vorgelegt worden, stellt die Revisionswerberin keinen Konnex zu einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.