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Verfahrensrecht

VwGH: Außerordentliche Revision – gesonderte Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs 3 VwGG

Eine Revision, die inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision iSd Art 133 Abs 4 B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, erweist sich als nicht gesetzmäßig ausgeführt; daran ändert auch nichts, dass die Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit und der Revisionsgründe unter der Überschrift "Zulässigkeit der Revision" erfolgt und überdies eine eigene Rubrik "Revisionsgründe" vorhanden ist, zumal unter den wesentlichen Revisionsgründen auf die zuvor getätigten Ausführungen unter der "Zulässigkeit der Revision" verwiesen wird, um Wiederholungen zu vermeiden

28. 05. 2018
Gesetze:   § 28 VwGG, Art 133 B-VG
Schlagworte: Außerordentliche Revision, gesonderte Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision

 
GZ Ra 2018/18/0075, 21.03.2018
 
VwGH: Nach stRsp des VwGH wird dem Erfordernis der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs 3 VwGG nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung Genüge getan. Ferner hat der VwGH bereits betont, dass die Gründe für die Zulässigkeit der Revision (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gem § 28 Abs 1 Z 5 VwGG darzustellen sind. Auch wird der Darstellung von Revisionsgründen nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird. Auf Vorbringen zur Revisionsbegründung iZm der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist nicht einzugehen, selbst wenn es als Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision bezeichnet ist.
 
Vor dem Hintergrund dieser Rsp erweist sich die gegenständliche Revision, die inhaltlich eine Trennung der Gründe der Zulässigkeit der Revision iSd Art 133 Abs 4 B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Daran ändert auch nichts, dass die Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit und der Revisionsgründe unter der Überschrift "Zulässigkeit der Revision" erfolgt und überdies eine eigene Rubrik "Revisionsgründe" vorhanden ist, zumal unter den wesentlichen Revisionsgründen auf die zuvor getätigten Ausführungen unter der "Zulässigkeit der Revision" verwiesen wird, um Wiederholungen zu vermeiden.
 
 

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