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Verfahrensrecht

VwGH: Säumnisbeschwerde – überwiegendes Verschulden der Behörde iSd § 73 AVG (bzw § 8 VwGVG) iZm Überlastung eines Amtssachverständigen bzw Verzögerung durch andere Behörde

Wenn das VwG argumentiert, die belBeh habe gegen die Säumigkeit der Gutachterkommission keine Abhilfe schaffen können, weil sie deren Abläufe nicht habe beeinflussen können und gleichzeitig deren Gutachten habe abwarten müssen, vermag dies eine Verweigerung des Säumnisschutzes nicht zu rechtfertigen; sieht das Gesetz nämlich ausdrücklich vor, dass sich die Behörde eines bestimmten Amtssachverständigen bedienen muss, um die Voraussetzungen für eine Entscheidung zu schaffen, so muss dessen Verhalten der behördlichen Sphäre zugerechnet werden, und es kann in einer solchen Konstellation nicht davon gesprochen werden, dass die Behörde durch ein unüberwindliches Ereignis an der Entscheidung gehindert war; zutreffend zieht die Revision insoweit Parallelen zu jenen in der höchstgerichtlichen Rsp bereits behandelten Fällen, in denen über- bzw untergeordnete Behörden sich hinsichtlich der Frage der Säumnis das hierfür bedeutsame Verhalten der jeweils anderen Behörde zurechnen lassen müssen, wie etwa, wenn eine zur Entscheidung notwendige Studie erst verspätet durch die Oberbehörde übermittelt wird oder die Oberbehörde der Unterbehörde einen für deren Entscheidung maßgeblichen Beschluss des VwGH nicht zur Kenntnis gebracht hat; auch vermag es eine Behörde nicht zu entlasten, wenn eine andere Behörde die Übermittlung von Verfahrensakten abgelehnt oder verzögert hat und deshalb Säumnis eintritt; auch Verzögerungen durch eine an der Entscheidung mitwirkungsbefugte Behörde führen grundsätzlich nicht zur Entlastung der entscheidenden Behörde in Bezug auf ihre Entscheidungspflicht; nichts Anderes kann aber gelten, wenn die Behörde sich, wie im Falle des § 48 Abs 4 EisbG, aufgrund gesetzlicher Vorgaben einer bestimmten Gutachterkommission bedienen muss, deren Säumnis die Entscheidung verzögert

28. 05. 2018
Gesetze:   Art 130 B-VG, § 73 AVG, § 8 VwGVG, § 52 AVG
Schlagworte: Säumnisbeschwerde, überwiegendes Verschulden der Behörde, Überlastung eines Amtssachverständigen / Gutachterkommission, Verzögerung durch andere Behörde

 
GZ Ro 2017/03/0033, 20.03.2018
 
VwGH: Gem § 8 Abs 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache (ausgenommen kürzerer oder längerer gesetzlicher Entscheidungsfristen) nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
 
Der VwGH hat zur Frage des "überwiegenden Verschuldens der Behörde" in stRsp ausgesprochen, dass diese Wendung nicht iSe Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen sei, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen sei, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln.
 
Im vorliegenden Fall war die sechsmonatige Entscheidungsfrist zwischen Einlangen des Antrags der Revisionswerberin bei der belBeh (am 7. September 2015) und Einbringung der Säumnisbeschwerde mit Schriftsatz vom 15. Juli 2016 - unbestritten - bereits abgelaufen.
 
Strittig ist jedoch, ob die belBeh an dieser Säumnis ein (überwiegendes) Verschulden traf. Ein solches wurde vom LVwG zusammengefasst mit der Begründung verneint, dass die belBeh gem § 48 Abs 4 EisbG verpflichtet war, sich bei der Kostenfestsetzung des Gutachtens einer Sachverständigenkommission zu bedienen, die jedoch ihr Gutachten bis zur Einbringung der Säumnisbeschwerde nicht erstattet habe. Deren Verzögerung könne der belBeh nicht zugerechnet werden; eigene Säumnis sei der belBeh nicht anzulasten, weil Urgenzen bei der Sachverständigenkommission im Ergebnis zu keiner Beschleunigung der Erledigung geführt hätten.
 
Diese Rechtsansicht wird vom VwGH nicht geteilt:
 
Zu Recht weist die Revisionswerberin darauf hin, dass der VwGH vergleichbare Gutachterkommissionen, derer sich eine Verwaltungsbehörde nach den gesetzlichen Vorgaben zu bedienen hat, als Amtssachverständige qualifiziert hat, die einer Behörde iSd § 52 Abs 1 AVG zur Verfügung stehen.
 
Grundsätzlich wäre es daher nach der Rsp des VwGH Aufgabe der belBeh gewesen, mit diesem Sachverständigen sachlich begründete Termine zur Ablieferung des Gutachtens zu vereinbaren und deren Einhaltung zu überwachen und bei Säumigkeit entsprechende Schritte zu setzen.
 
Wenn das LVwG argumentiert, die belBeh habe gegen die Säumigkeit der Gutachterkommission keine Abhilfe schaffen können, weil sie deren Abläufe nicht habe beeinflussen können und gleichzeitig deren Gutachten habe abwarten müssen, vermag dies eine Verweigerung des Säumnisschutzes nicht zu rechtfertigen. Sieht das Gesetz nämlich ausdrücklich vor, dass sich die Behörde eines bestimmten Amtssachverständigen bedienen muss, um die Voraussetzungen für eine Entscheidung zu schaffen, so muss dessen Verhalten der behördlichen Sphäre zugerechnet werden, und es kann in einer solchen Konstellation nicht davon gesprochen werden, dass die Behörde durch ein unüberwindliches Ereignis an der Entscheidung gehindert war. Zutreffend zieht die Revision insoweit Parallelen zu jenen in der höchstgerichtlichen Rsp bereits behandelten Fällen, in denen über- bzw untergeordnete Behörden sich hinsichtlich der Frage der Säumnis das hierfür bedeutsame Verhalten der jeweils anderen Behörde zurechnen lassen müssen, wie etwa, wenn eine zur Entscheidung notwendige Studie erst verspätet durch die Oberbehörde übermittelt wird oder die Oberbehörde der Unterbehörde einen für deren Entscheidung maßgeblichen Beschluss des VwGH nicht zur Kenntnis gebracht hat. Auch vermag es eine Behörde nicht zu entlasten, wenn eine andere Behörde die Übermittlung von Verfahrensakten abgelehnt oder verzögert hat und deshalb Säumnis eintritt. Auch Verzögerungen durch eine an der Entscheidung mitwirkungsbefugte Behörde führen grundsätzlich nicht zur Entlastung der entscheidenden Behörde in Bezug auf ihre Entscheidungspflicht. Nichts Anderes kann aber gelten, wenn die Behörde sich, wie im Falle des § 48 Abs 4 EisbG, aufgrund gesetzlicher Vorgaben einer bestimmten Gutachterkommission bedienen muss, deren Säumnis die Entscheidung verzögert.
 
Dass die Gutachterkommission selbst im vorliegenden Fall aufgrund von unüberwindlichen Hindernissen an der Erstattung des Gutachtens gehindert gewesen wäre, lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht entnehmen. In diesem Zusammenhang ist (nochmals) auf die stRsp des VwGH zu verweisen, wonach die Überlastung einer Behörde oder - wie hier - eines Amtssachverständigen grundsätzlich nicht geeignet ist, als unüberwindliches Ereignis, das einer behördlichen Entscheidung entgegen steht, akzeptiert zu werden.
 
 
 

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