Die Judikatur erklärt nur Verweise auf Schriftstücke außerhalb des Spruches für rechtswidrig
GZ Ra 2018/05/0031, 20.03.2018
VwGH: Im vorliegenden Fall verweist der Spruch auf Ausführungen im Spruch selbst. Das Vorbringen über unzulässige Verweisungen im Hinblick auf die Anforderungen des Spruches im Lichte des § 44a Z 1 VStG ist daher nicht zielführend, zumal auch die zitierte Judikatur nur Verweise auf Schriftstücke außerhalb des Spruches für rechtswidrig erklärt.